Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 147/2005 vom 18.01.2005

LWG-Novelle und Trinkwassergewinnung

Zu den Regelungen zur Trinkwassergewinnung im Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landeswassergesetzes (Landtags-Drucksache 13/6222) hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Landtag auf dessen Fragen mit Datum vom 11.1.2005 wie folgt Stellung geantwortet:

1. Fragenkomplex: Belastung des Rohwassers für Trinkwassergewinnung

Die Qualität unserer Gewässer in NRW wurde in den letzten Jahren erheblich verbessert. In jüngster Zeit wird jedoch von Stoffen, Arzneimitteln und anderen endokrinwirksamen Stoffen berichtet, die Kläranlagen passieren und die Gewässer belasten sollen. Treffen diese Belastungen gleichermaßen auf alle Gewässer zu? Wie sind die Belastungen für die verschiedenen Wasserressourcen einzuschätzen?
Gibt es Aufbereitungstechniken, die diese Stoffe sicher aus dem Rohwasser eliminieren?

Antwort der kommunalen Spitzenverbände:

Grundsätzlich können alle Gewässertypen von der Problematik betroffen sein, weil Gewässer in einer Wechselwirkung zum Grundwasser stehen. Eine Bevorzugung des Grundwassers gegenüber Uferfiltrat und Talsperrenwasser ist fachlich nicht zu begründen. Das Rohwasser, welches zur Trinkwasserversorgung benutzt wird, kann in den Wasserwerken durch vorhandene technische Verfahren so aufbereitet werden, dass die hier genannten Stoffe sicher aus dem Rohwasser entfernt werden können. Darüber hinaus muss es das Ziel einer nachhaltigen und langfristigen Trinkwasserversorgung sein, gefährliche Stoffe an der Quelle dem Wasserkreislauf zu entziehen oder zu vermeiden.

2. Fragenkomplex: Gleichwertigkeitsnachweis

Lt. LWG-Novelle soll künftig für Rohwasser aus angereichertem Grundwasser, Uferfiltrat oder unmittelbar aus einem Oberflächenwasser gewonnenes Rohwasser ein technischer Nachweis erfolgen, damit eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers auf Dauer sichergestellt wird. Dies gilt insbesondere für die Stoffe, die nachweisbar im Rohwasser enthalten sind, aber in der Trinkwasserverordnung nicht geregelt worden sind.
Fragen: Für welche Substanzen sind technische Nachweis zu führen?
Gibt es ausreichend gute Nachweisverfahren für derartige Stoffe im Rohwasser?
Ist ein solcher Nachweis für Grundwasser evtl. entbehrlich?

Antwort der kommunalen Spitzenverbände:

Auf Grund der vorhandenen Techniken zur Eliminierung von problematischen Stoffen im Rohwasser halten wir den in § 47 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW-Entwurf geregelten Gleichwertigkeitsnachweis für überflüssig. Die öffentliche Wasserversorgung war in der Vergangenheit und ist auch heute in vollem Umfang sichergestellt. Es bedarf keiner weiteren Regelungen im Bereich der Rohwassergewinnung, da die Vorgaben der TVO zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität ausreichen. Der Vorsorgeaspekt muss u. E. mit anderen Instrumenten umgesetzt werden.

3. Fragenkomplex: Wasserversorgungsplan

Die EU-WRRL fordert die nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen und tangiert somit auch die Belange der öffentlichen Wasserversorgung. Die Rahmenbedingungen der Bewirtschaftung werden im Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan festgehalten. Frage: Ist die Tatsache, dass der Wasserversorgungsplan ganz oder teilweise Bestandteil des Bewirtschaftungsplanes gem. EU-WRRL ist, gesetzestechnisch angemessen umgesetzt worden ?

Antwort der kommunalen Spitzenverbände:

In § 50 a LWG NRW-Entwurf wird der Wasserversorgungsplan als neues Planungsinstrument eingeführt. Die geplante Neueinführung eines Wasserversorgungsplanes bedeutet zusätzlichen Verwaltungsaufwand und eine zusätzliche Belastung der Frischwasser-Versorger. Aus den Erfahrungssätzen der Vergangenheit heraus ist nicht erkennbar, dass es eines solchen neuen Planungsinstrumentes bedarf, zumal die langfristige Sicherung von Wasservorkommen für die öffentliche Wasserversorgung unter den Gesichtspunkten Menge und Qualität bislang keine Problemstände hat erkennen lassen. Die Regelung ist deshalb unnötig und überflüssig. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Wasserversorgungsplan über Art. 13 Abs. 5 der EU-WRRL eingefordert wird.

Az.: II/2 22-20 qu/g

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