Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 146/2005 vom 18.01.2005

LWG-Novelle und Stellungnahme zur Landtags-Anhörung

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalens hat gegenüber dem Landtag mit Datum vom 11.1.2005 eine gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtags-Drucksache 13 /6222) abgegeben. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen ist wie folgt Stellung genommen worden:

„Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände begrüßt die beabsichtigte Novellierung des Landeswassergesetzes. Sie ist zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenricht€linie (EU-WRRL) und zur Beseitigung rechtlicher Zweifelsfragen überfällig. Wir stellen mit Befriedigung fest, dass der am 9. November 2004 von der Landesregierung beschlossene Gesetzesentwurf im Vergleich zu den Referenten-Entwürfen (Stand: 14. Mai 2004 und 6. September 2004) einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen worden ist. Durch diese grundlegende Überarbeitung sind zahlreiche bürokratische Regelungen zu Gunsten kommunalfreundlicher Lösungen herausgenommen worden. Dennoch halten wir es für zwingend geboten, folgende Punkte erneut einer Überprüfung zu unterziehen.

1. Überwachung privater Versickerungsanlagen (§ 53 Abs. 1 Nr. 6 2. Alt. des Entwurfes)

Die kommunalen Spitzenverbände lehnen die Regelung in § 53 Abs. 1 Nr. 6 (2. Alternative) LWG NRW-Entwurf (Überwachung von privaten Anlagen zur Versickerung von Regenwasser auf privaten Grundstücken) ab. Der Landesgesetzgeber hat sich im Rahmen der letzten Änderung des LWG NRW (1995) dafür entschieden, das Regenwasser auf privaten Grundstücken, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden sollen, ortsnah durch den Grundstückseigentümer zu beseitigen ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall geht die Abwasserbeseitigungspflicht für das Regenwasser dann von der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer kraft Gesetzes über (§ 51 a Abs. 2 LWG NRW). Es ist widersprüchlich, nun wiederum nachträglich einen kostenaufwendigen Kontrollapparat aufzubauen und hierdurch den Städten und Gemeinden zusätzliche Haftungsrisiken aufzubürden. Ist ein Grundstückseigentümer für die Beseitigung des Regenwassers auf seinem Grundstück abwasserbeseitigungspflichtig, so haftet er auch in vollem Umfang für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflicht. Eine haftungsrechtliche Lückenbüßer-Stellung der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune, die in diesen Fällen gerade nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist, ist deshalb auf keinen Fall akzeptabel.

2. Anlagen in und an Gewässern (§ 94 LWG NRW)

§ 94 LWG NRW (Unterhaltungspflicht bei Anlagen in und an fließenden Gewässern) bedarf drin€gend einer dringenden Anpassung. Zurzeit bestehen unterschiedliche Rechtstandpunkte des OLG Hamm und des VG Arnsberg dazu, ob der Anlagen-Eigentümer auch verpflichtet ist, für den ord€nungsgemäßen Abfluss bzw. Durchfluss des Gewässers auf seine Kosten zu sorgen. Dieses ist unter dem Gesichtspunkt von Sinn und Zweck der Vorschrift in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VG Arnsberg zu bejahen, d. h. der Anlagen-Eigentümer muss auch für den ordnungsgemäßen Durchfluss durch, unter bzw. in seinen Anlagen aufkommen. Als Beispiele seien hier Verrohrungen oder Brückenbauwerke genannt. Vor diesem Hintergrund ist § 94 LWG NRW wie folgt zu fassen:

„Anlagen in und an fließenden Gewässern sind von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Zur Unterhaltung der Anla€gen in und an fließenden Gewässern gehört auch, dass der Gewässerdurchfluss in, unter sowie an den Anlagen durch den Anlageneigentümer gewährleistet wird.“

3. Hochwasserschutz (§§ 107ff. LWG NRW-Entwurf)

Bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§§ 112, 113 LWG NRW) wird in § 112 Abs. 3 LWG NRW-Entwurf vorgesehen, dass die Vorschriften für Überschwemmungsgebiete auch für Gebiete anzuwenden sind, die in Arbeitskarten der zuständigen Behörde dargestellt und veröffentlicht sind. Damit soll für eine Übergangszeit der Schutz der Gebiete gewährleistet sein, die ermittelt, aber noch nicht formal als Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden sind (§ 112 Abs. 3 LWG NRW-Entwurf). Diese Regelung bedarf der Überprüfung, weil zurzeit ein Verfahren, welches die Mitwirkung der Betroffenen unter Berücksichtigung rechtstaatlicher Grundsätze sicherstellt, noch nicht als gewährleistet angesehen werden kann.

4. Zu § 115 LWG NRW

Die kommunalen Spitzenverbände plädieren dafür in § 115 Abs. 1 LWG NRW der Satz 2 ersatzlos zu streichen. Der Eigentümer eines Grundstücks muss grundsätzlich gesetzlich verpflichtet werden, den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so zu verändern, dass tiefer liegende Grundstü€cke belästigt werden. Es muss grundsätzlich die Pflicht des Grundstückseigentümers bestehen auch bei der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks darauf zu achten, dass anderen Grundstücke durch wild abfließendes Wasser nicht beeinträchtigt werden. Im Zweifelsfall muss der Grundstücks€eigentümer für eine gezielte und ordnungsgemäße Ableitung des wild abfließenden Wasser sorgen. Im Übrigen gilt dann § 115 Abs. 2 LWG NRW“.

Az.: II/2 22-20 qu/g

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