Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 590/2004 vom 22.07.2004

LWG-Novelle und Ortsnahe Regenwasserbeseitigung

Zum Thema ortsnahe Regenwasserbeseitigung hat der StGB NRW in seiner Stellungnahme vom 15.7.2004 zum Gesetzentwurf zur Änderung des LWG NRW (Stand: 14.5.2004) folgendes vorgetragen worden:

1. § 51 a (Beseitigung von Niederschlagswasser)

Die gesetzliche Rechtsfolge, dass die Abwasserbeseitigungspflicht auf einen privaten Grundstückseigentümer übergeht, wenn dieser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit das auf seinem Grundstück anfallende Regenwasser dort versickern kann (heute: § 51 a Abs. 2 LWG NRW), soll zukünftig systematisch in § 53 Abs. 3 a LWG NRW geregelt werden. Dieses ist gesetzessystematisch richtig.

Unabhängig davon muss § 51 a Abs. 1 LWG NRW aber dahin geändert werden, dass den Städten und Gemeinden ein abschließender und verbindlicher Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum gesetzlich zugestanden wird.

In dieser Hinsicht ist nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 folgender Satz 2 (neu) einzufügen:

„Die Entscheidung der Gemeinde über die Beseitigung des Niederschlagswassers in einem zu entwässernden Gebiet ist für die Grundstückseigentümer abschließend und verbindlich.“

Eine solche Klarstellung im Gesetz ist unverzichtbar, weil zurzeit noch laufende Gerichtsverfahren zeigen, dass durch die Verwaltungsgerichte ein solcher abschließender und verbindlicher Entscheidungsspielraum nicht anerkannt wird. Die Gemeinde benötigt aber Planungs- und Investitionssicherheit z.B. für den Bau von Mischwasser- und Regenwasserkanälen. Hat sich eine Gemeinde für den Bau von Mischwasser- oder Regenwasserkanälen entschieden, so muss der Anschluss aller Grundstücke im Entwässerungsgebiet an diese Kanäle sichergestellt sein. Anderenfalls kann eine geordnete und einheitliche Regenwasserbeseitigung in einem Baugebiet nicht mehr sichergestellt werden. Schließlich darf auch nicht verkannt werden, dass dann für die wegen der fehlenden Versickerungsfähigkeit an einen Regenwasserkanal anzuschließenden Grundstücke unzumut-bar hohe Kosten entstehen würden.

Die ersatzlose Streichung des § 51 a Abs. 4 Satz 1 LWG NRW (§ 51 a Abs. 3 LWG NRW-Entwurf) wird abgelehnt, weil diese Vorschrift in der Vergangenheit zur Rechtsklarheit erheblich beigetragen hat. Denn durch sie wurde klargestellt, dass ein Grundstück an einen vor dem 1.1.1996 fertig gestellten Regenwasserkanal anzuschließen ist, auch wenn es erst nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut wird.

§ 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG NRW (§ 51 a Abs. 3 LWG NRW-Entwurf) ist ebenfalls erheblich zu vereinfachen und wie folgt zu fassen:

„Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen ist Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll. Die Gemeinde kann auf die Überlassung des Regenwassers verzichten, wenn abwassertechnische Notwendigkeiten bestehen und das Wohl der Allgemeinheit nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall geht die Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend § 53 Abs. 3 a auf den Grundstückseigentümer über“.

Diese klarstellende Neuregelung ist erforderlich, weil die jetzige Regelung in § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG NRW nicht verwaltungspraktikabel ist und eine nachhaltige ortsnahe Regenwasserbewirtschaftung gefährdet wird, da für viele private Grundstückseigentümer regelmäßig nur die Einsparung von Entwässerungsgebühren die Leitlinie für eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung ist. Hier muss für die Gemeinde eine vorbeugende Einflussnahme gesichert werden. Hierzu gehört auch, dass z.B. bei vorhandenen Mischwasserkanälen nachträglich eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung ermöglicht wird, wenn dieses betriebstechnisch notwendig und sinnvoll ist (z.B. hydraulische Überlastung von Mischwasserkanälen mit Niederschlagswasser, Überlastung von Kläranlagen mit Niederschlagswasser, Umstellung von Mischwasserkanalsystem auf ein Trennkanalsystem) und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

In diesem Zusammenhang ist es auch sinnvoll, wenn nach § 51 a Abs. 5 LWG NRW-Entwurf nicht die zuständige Behörde, sondern die Gemeinde abschließend festlegen kann, dass zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser in bestimmten bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist. Nur auf diese Weise kann insgesamt sichergestellt werden, dass die ortsnahe Regenwasserbeseitigung auf privaten Grundstücken nachhaltig positiv verläuft und auch im Bewusstsein der Öffentlichkeit in dieser Art und Weise verankert ist. Die Erfahrungen der letzten Jahre (insbesondere verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten über Abkoppelungen, nur um Entwässerungsgebühren einzusparen) zeigen, dass eine Stärkung der Position der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde unerlässlich ist, weil die ortsnahe Regenwasserbeseitigung ansonsten wegen immer mehr steigender Fälle, in denen es nicht funktioniert, keine Zukunft mehr haben wird. Mit einer solchen gesetzgeberischen Vorbeugungsstrategie wäre auch die in § 53 Abs. 1 Nr. 6 LWG NRW-Entwurf vorgesehene Überwachung von privaten Versickerungsanlagen überflüssig.

2.. § 51 b (Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung)

Die vorgesehene Aufstellung eines Konzeptes zur Regenwasserbewirtschaftung wird abgelehnt, weil es einen neuen Standard bedeutet, der nicht erforderlich ist. Die Gemeinden prüfen bereits heute im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens oder vor der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Möglichkeit der ortsnahen Regenwasserbeseitigung, so wie es in § 51 a Abs. 1 LWG NRW für Grundstücke vorgesehen ist, die nach dem 1.1.1996 (Stichtag) erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden sollen. Diese Prüfung erfolgt mit Hilfe von hydrogeologischen Gutachten zur Regenwasserversickerung und hat sich bewährt, so dass es keinen zusätzlichen Regelungen bedarf.

Az.: Az.: II/2 24-10 qu/qu

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