Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 524/2004 vom 21.06.2004

LWG Novelle und Ortsnahe Regenwasserbeseitigung sowie Abwassergebühr

Für den Bereich der ortsnahen Regenwasserbeseitigung und zur Erhebung der Abwassergebühr sind im Entwurf zum neuen LWG NRW (Stand: 14.5.2004) zurzeit folgende Änderungen vorgesehen:
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Die gesetzliche Rechtsfolge, dass die Abwasserbeseitigungspflicht auf einen privaten Grundstückseigentümer übergeht, wenn dieser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit das auf seinem Grundstück anfallende Regenwasser dort versickern kann (heute: § 51 a Abs. 2 LWG NRW) soll zukünftig systematisch in § 53 Abs. 3 a LWG NRW geregelt werden. Die vorgesehene Aufstellung eines Konzeptes zur Regenwasserbewirtschaftung (§ 51 b LWG NRW-Entwurf) ist abzulehnen, weil sie einen neuen Standard bedeutet, der nicht erforderlich ist. Die Gemeinden prüfen bereits heute im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens oder vor der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Möglichkeit der ortsnahen Regenwasserbeseitigung, so wie es in § 51 a Abs. 1 LWG NRW für Grundstücke vorgesehen ist, die nach dem 1.1.1996 (Stichtag) erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden sollen. Diese Prüfung erfolgt mit Hilfe von hydrogeologischen Gutachten zur Regenwasserversickerung und hat sich bewährt, so dass es keinen zusätzlichen Regelungen bedarf.
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Ebenfalls ist abzulehnen, dass die Gemeinden zukünftig private Versickerungsanlagen auf privaten Grundstücken überwachen sollen und dieses Bestandteil ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ist (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW-Entwurf). Wenn sich der Landesgesetzgeber im Rahmen der letzten Änderung des LWG NRW (1995) dafür entschieden hat, dass Regenwasser auf privaten Grundstücken ortsnah durch die Grundstückseigentümer selbst beseitigt werden kann und die Abwasserbeseitigungspflicht für das Regenwasser dann von der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer kraft Gesetzes übergeht (§ 51 a Abs. 2 LWG NRW), so ist es widersprüchlich nun wiederum nachträglich einen Kontrollapparat aufzubauen und hierdurch den Gemeinden eine zusätzliche Haftungsschlinge um den Hals zu legen. Ist ein Grundstückseigentümer für die Beseitigung des Regenwassers auf seinem Grundstück abwasserbeseitigungspflichtig, so haftet er auch in vollem Umfang für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflicht. Eine haftungsrechtliche Lückenbüßer-Stellung der Kommune ist hier ein Widerspruch in sich.
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In § 53 c LWG NRW-Entwurf soll geregelt werden, dass die Gemeinden alle Aufwendungen über die Abwassergebühr abrechnen kann, die ihr durch die Wahrnehmung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht entstehen. Hierzu gehören insbesondere Kosten für die Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage. Diese Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, zumal sie parallel zur Regelung in § 9 Abs. 2 LAbfG NRW verdeutlicht, dass nicht nur eine Beratung der Grundstückseigentümer in Fragen der Abfallentsorgung, sondern auch in Fragen der Abwasserbeseitigung sinnvoll ist.
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Entschieden abzulehnen ist die Regelung in § 53 c Satz 3 LWG NRW-Entwurf, wonach bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zum  sparsamen Umgang mit Wasser und zur Nutzung von Regenwasser geschaffen werden sollen. Eine solche Regelung ist völlig überflüssig und liegt nicht im Interesse einer nachhaltigen und am Wohl der Allgemeinheit orientierten ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung. Mit dem Wasserentnahmeentgelt-Gesetz (GVBl. NRW 2004, S. 31) ist bereits ein wirksamer Anreiz zum sparsamen Umgang mit Wasser gesetzt worden, weil sich die Frischwassergebühren durch das Wasserentnahmeentgelt weiter erhöht haben. Weitergehender Regelungen im LWG NRW bedarf es daher nicht mehr.
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Außerdem wird die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) bemessen. Damit hat es jeder selbst in der Hand, wie hoch seine Abwassergebühr ist, denn er entscheidet allein, wie oft und lange er badet oder duscht, wie oft er seine Wäsche wäscht. Für die Betreiber von Regenwassernutzung-Anlagen ist eine gesetzliche Regelung ebenfalls nicht erforderlich, weil bereits heute über das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) Regenwassernutzungsanlagen-Betreiber weniger Abwassergebühren für dasjenige Regenwasser bezahlen, welches durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden ist. Schließlich ist eine Regelungsvorgabe bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Abwasservermeidung zu schaffen, schädlich für eine nachhaltige und ökologische Abwasserbeseitigung und –reinigung. Die über 10jährigen Erfahrungen mit Anreizen zur Abfallvermeidung und –verwertung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfG NRW) haben deutlich gezeigt, dass gesetzeswidrige Entsorgungswege keine Seltenheit sind, nur um Gebühren einzusparen. Das Schutzgut Grundwasser ist zu kostbar, um es dem bloßen Streben einzelner Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung nach Gebühreneinsparung zu opfern.
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Az.: II/2 24-10

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