Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 523/2004 vom 21.06.2004

LWG Novelle und Neuregelungen bei der Abwasserbeseitigung

Für den Bereich der Abwasserbeseitigung (§§ 51 ff. LWG NRW-Entwurf) sind im Entwurf zum neuen LWG NRW (Stand: 14.5.2004) zurzeit folgende Änderungen vorgesehen:
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1.  Neuregelungen zur Abwasserbeseitigungspflicht (§ 53 Abs. 1 LWG NRW-Entwurf)<o:p></o:p>
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Der Inhalt der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden wird zukünftig in § 53 LWG NRW in einzelnen Nummern aufgelistet (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW-Entuwrf). Hierzu gehört z.B. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken (Nr.1), das Sammeln und Fortleiten von Abwasser (Nr. 2), die Behandlung des Abwassers (Nr.3), die Errichtung und der Betrieb sowie Erweiterung/Anpassung der Abwasseranlagen (Nr. 4), das Einsammeln und Abfahren des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen (Nr. 5), die Überwachung von Kleinkläranlagen und privaten Versickerungsanlagen (Nr. 6), die Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (Nr. 7).
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Diese Auflistung wird auch deshalb vorgenommen, weil in § 54 Abs. 5 LWG NRW-Entwurf (neu) geregelt wird, dass die sondergesetzlichen Wasserverbände/Abwasserverbände einzelne Teilbereiche aus der Abwasserbeseitigungspflicht der Städte und Gemeinden, namentlich das Sammeln und Fortleiten von Abwasser (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW-Entwurf) und die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung/Anpassung (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 LWG NRW-Entwurf), übernehmen können, wenn dieses von der jeweiligen Stadt/Gemeinde gewünscht wird. Mit der verbandsrechtlichen Genehmigung geht die Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich der Aufgaben des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 LWG NRW-Entwurf auf den Abwasserverband über. Das Recht der Gemeinden zur Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges und der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen bleibt unberührt (§ 53 Abs. 6 LWG NRW-Entwurf). 
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Eine sog. Kanalnetzübernahme ist nur für die Kanäle vorgesehen. Alle anderen Aufgaben bleiben bei der Gemeinde. Hierzu gehören: die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken (Nr. 1), das Sammeln und Fortleiten von Abwasser (Nr. 2), das Einsammeln und Abfahren des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen sowie die Abfuhr und Entsorgung des Inhaltes aus abflusslosen Gruben (Nr. 5), die Überwachung von Kleinkläranlagen und privaten Versickerungsanlagen (Nr. 6), die Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (Nr. 7).
 
Gleichzeitig ist vorgesehen, dass die für eine Kanalnetz-Übernahme notwendigen Anlagen (Kanalisationsnetze) errichtet und in einem Bestandplan erfasst sein müssen (§ 54 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW-Entwurf). Vor der Übernahme ist ein Nachweis über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 53 Abs. 5 Satz 3 und 4 LWG NRW-Entwurf).
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Unabhängig von der zukünftigen Möglichkeit, das bestehende Kanalnetz einem sondergesetzlichen Wasserverband zu überantworten, wird ebenfalls geregelt, dass eine Anstalt öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW) abwasserbeseitigungspflichtig wird, wenn diese von der Stadt/Gemeinde gegründet worden ist, um die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht durchzuführen (§ 53 b LWG NRW-Entwurf).
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Darüber hinaus ist nicht vorgesehen, dass von der Privatisierungsermächtigung in § 18 a Abs. 2 a Wasserhaushaltsgesetz des Bundes Gebrauch gemacht wird und die Möglichkeit eröffnet wird, die Abwasserbeseitigungspflicht komplett auf Dritte zu übertragen. Dieses ist wegen der bekannten Erfahrungen aus den Bundesländern Baden-Württemberg und Sachsen zu begrüßen. Zwar haben diese Bundesländer eine entsprechende Regelung in den Landeswassergesetzen getroffen. Bis heute fehlt es wegen der vielfältigen Problemstände aber an dem Erlass entsprechender Umsetzungs-Verordnungen. Das Bundesland Bayern hat seine Absicht, eine entsprechende Regelung im bayerischen Landeswassergesetz zu treffen, zwischenzeitlich wieder zurückgezogen.
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Schließlich wird in § 51 Abs. 4 LWG NRW-Entwurf der Begriff der „Kanalisationsnetze“ erstmalig definiert. Kanalisationsnetze sind danach Einrichtungen, die dazu dienen, das Abwasser mehrerer Grundstücke eines festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten. Sie sind öffentlich, wenn sie dazu dienen, das Abwasser eines Grundstücks, das einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, zu sammeln und fortzuleiten. Die Einbindungen der Anschlussleitungen eines einzelnen Grundstücks oder eines privaten Kanalisationsnetzes sollen ebenfalls zum öffentlichen Kanalisationsnetz gehören. Diese Regelung ist zu weit gefasst und grenzt öffentliche Abwasserleitungen nicht deutlich genug von privaten Abwasserleitungen ab. Öffentliche Abwasserleitungen können nur dann vorliegen, wenn in ihnen Abwasser gesammelt wird und zwar mit dem Ziel, es der Abwasserbehandlung/-reinigung zuzuführen. Wird Abwasser von mehreren Grundstücken auf diesen privaten Grundstücken gesammelt, um es lediglich der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen (z.B. gemeinsame Anschlussleitungen von benachbarten Grundstücken mit Doppelhaushälften), so können dieses nur private Abwasserleitungen sein. Nur auf dieser Grundlage ist es möglich, die Sanierungsverantwortlichkeiten für private Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken (§ 45 LBauO NRW) trennscharf abzugrenzen von den Sanierungsverantwortlichkeiten der Gemeinde als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht. Außerdem geht es darum eine klare gesetzliche Regelung dafür zu finden, dass etwa ehemalige großflächige Gewerbegrundstücke nicht in viele kleine Einzelgrundstücke zerteilt werden und die Gemeinde das ehemalige Netz an privaten Abwasserleitungen auf diesem großflächigen Grundstück mit allen Sanierungspflichten überantwortet bekommt.
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2.  Neuregelung einer Abwasserüberlassungspflicht <o:p></o:p>
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Weiterhin ist vorgesehen, eine Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für Schmutzwasser als für Niederschlagswasser im künftigen Landeswassergesetz ausdrücklich zu verankern (§ 53 Abs. 1 b LWG NRW-Entwurf). Damit wird eine mit Nachdruck erhobene Forderung des StGB NRW umgesetzt, damit das Urteil des OVG NRW vom 28.01.2003 (Az.: 15 A 4751/01, NWVBl. 2003, S. 380ff.) gegenstandslos wird. Das OVG NRW hatte mit Urteil vom 28.01.2003 entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser nicht besteht, weil die Regenwasserbeseitigung von privaten Grundstücken nicht - wie in § 9 Gemeindeordnung NRW gesetzlich gefordert - der Volksgesundheit diene. Die Regelung einer Abwasserüberlassungspflicht im neuen Landeswassergesetz ist deshalb unverzichtbar, weil andernfalls damit zu rechnen ist, dass sich viele Grundstückseigentümer aus Gründen der reinen Einsparung von Abwassergebühren mit der Regenwasserbeseitigung vom Kanalnetz der Gemeinde abkoppeln werden. In einigen Städten und Gemeinden liegen entsprechende Anträge von Grundstückseigentümern bereits vor. Vereinzelt sind von den Grundstückseigentümern bereits verwaltungsgerichtliche Klagen unter Berufung auf das Urteil des OVG NRW vom 28.1.2003 erhoben worden. Diese Entwicklung muss gestoppt werden, weil eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung ohne Berücksichtigung der Maßgaben in § 51 a LWG NRW (insbesondere der Stichtagsregelung: ortsnahe Regenwasserbeseitigung nur für Grundstücke, die erstmals nach dem 1.1.1996 bebaut werden) zu unerwünschten Folgen führen kann (z.B. Vernässungsschäden an Gebäuden auf Nachbargrundstücken und sich daran anschließende Haftungsfragen, unkontrolliertes Einleiten des Regenwassers von privaten Grundstücken in Gewässer, erheblicher Anstieg der getrennten Regenwassergebühr durch stetige Verringerung der angeschlossenen Flächen).
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Az.: II/2 24-10

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