Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 585/2004 vom 22.07.2004

LWG-Novelle und Gewässerunterhaltung

Zum Thema Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung hat der StGB NRW in seiner Stellungnahme des StGB NRW vom 15.7.2004 zum Gesetzentwurf zur Änderung des LWG NRW (Stand: 14.5.2004) im Wesentlichen folgendes vorgetragen worden:

1. Zu § 89 ( Pflicht zum Gewässerausbau)

Die vorgesehene Änderung des § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW-Entwurf führt zu einer Verschärfung der bisherigen Regelung und deshalb zu erheblichen Kostensteigerungen bei Gewässern 2. Ordnung durch naturnahe Rückbauten. Diese Verschärfung wird abgelehnt, weil zeitgleich kein taugliches Refinanzierungsinstrument angeboten wird. Dieses Refinanzierungsinstrument könnte z.B. darin bestehen, dass generell anstelle der jetzigen Regelung in § 88 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 in § 88 Abs. 3 neu geregelt wird, dass die Kosten nach § 89 über die Regelung des § 92 LWG NRW abgerechnet werden können. Der heutige § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW enthält im Übrigen keine Klarstellung darüber über welche Gebühren eine Abrechnung erfolgen kann. Gemeint ist wohl die Abwassergebühr. Dieses ist klarstellend zu regeln.

2. Zu den §§ 90ff (Gewässerunterhaltung)

Mit Blick auf die Gewässerunterhaltung (§ 90 ff. Landeswassergesetz NRW-Entwurf) ist vorgesehen, einen Gewässerrandstreifen einzuführen (§ 90 a Abs. 2 LWG NRW-Entwurf). Dieser Gewässerrandstreifen soll bei Gewässern erster Ordnung 10 m und bei Gewässern zweiter Ordnung und im Innenbereich 5 m betragen. Die Unterhaltung der sog. Gewässerrandstreifen wird in die Pflicht der Gemeinden zur Gewässerunterhaltung zusätzlich einbezogen (§ 90 a Abs. 6 LWG NRW-Entwurf). Die hierdurch entstehenden Kosten sollen zukünftig zusätzlich über die Gewässerunterhaltungsgebühr nach § 92 LWG NRW abgewälzt werden können (§ 92 Abs. 1 LWG NRW-Entwurf). Darüber hinaus soll zukünftig ein Gewässerunterhaltungskonzept aufgestellt werden (§ 90 b LWG NRW-Entwurf). Diese Neuregelungen zur Gewässerunterhaltung werden abgelehnt. Die beabsichtigte Neuregelung der Gewässerrandstreifen ist als nicht erforderlich anzusehen, zumal auch die heutige Verfahrenspraxis zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie als völlig ausreichend anzusehen ist. Diese besteht darin, dass die Landwirtschaft die Pflege der „Gewässerrandstreifen“ über ein Zuschussprogramm (sog. Uferrandstreifen-Programm) des Landes bewerkstelligt. Hierdurch erkennt das Land NRW an, dass die Pflege von „Gewässerrandstreifen“ eine (landest)staatliche Aufgabe ist und deshalb über Landesmittel zu finanzieren ist. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass das Land Rheinland-Pfalz im Landeswassergesetz die Gewässerrandstreifen ausdrücklich als Landesaufgabe anerkennt. Vor diesem Hintergrund verstößt die im Entwurf vorgesehene Ausweitung der Gewässerunterhaltungspflicht um die sog. Gewässerrandstreifen gegen das in der Landesverfassung verankerte Konnexitätsprinzip. Es werden keine finanziellen Mittel des Landes bereitgestellt, welche die Mehrkosten in vollem Umfang abdecken. Denn das Land gewährt nach dem Gesetzentwurf nur Zuschüsse im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel und im übrigen nur dann, wenn die gewässerunterhaltungspflichtigen Gemeinden ihren Aufwand für die Gewässerunterhaltung nicht nach § 92 LWG NRW umlegen können (§ 93 LWG NRW-Entwurf). Eine solche Regelung ist vollkommen inakzeptabel und steht im Widerspruch zu dem in der Landesverfassung verankerten Konnexitätsprinzip. Ebenso wenig hinnehmbar ist, dass Grundstückseigentümer über die Gebühr zur Umlage der Gewässerunterhaltungs-kosten (§ 92 LWG NRW) wiederum stärker belastet werden sollen.

Hinzu kommt, dass die Vorschrift zur Umlage der Gewässerunterhaltungskosten über eine gesonderte Gebührensatzung (§ 92 LWG NRW) den Städten und Gemeinden ohnehin seit der letzten Änderung des LWG NRW im Jahr 1995 erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Dieses zeigt auch eine Umfrage des Städte- und Gemeindebundes NRW aus dem Jahr 2002. Nach dem Ergebnis dieser Umfrage haben nur ca. 25 % der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine Umlage-Satzung nach § 92 LWG NRW. Rund 66 % der Städte der Gemeinden finanzieren die Gewässerunterhaltung über allgemeine Haushaltsmittel. Hierin zeigt sich, dass dringender Handlungsbedarf mit Blick auf § 92 LWG NRW besteht. Der StGB NRW hat deshalb bereits mehrfach gefordert, die Regelung in § 92 LWG NRW erheblich zu vereinfachen.

Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor § 92 Abs. 1 nach Satz 6 durch folgenden Satz 7 (neu) zu ergänzen und vollzugstauglich für die Praxis zu vereinfachen:
„Steht nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand, sind bebaute Grundstücke auf der Grundlage des Ortsrechts pauschal höher zu belasten als unbebaute Grundstücke“.
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass unbebaute Grundstücke wie z.B. Acker, Wiesen und Waldflächen weniger belastet werden als bebaute Grundstücke mit versiegelten Flächen. Zugleich ist eine einfache Handhabung gewährleistet, die lediglich darauf abstellt, ob ein Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Eine solche Regelung ist zwingend erforderlich, zumal die jetzige Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW regelmäßig einen zu hohen Verwaltungsaufwand erfordert, der nach der Rechtsprechung des OVG NRW über die Umlagegebühr nach § 92 LWG NRW nicht refinanzierbar ist.
3. Zu den §§ 94 und 99 (Anlagen in und an Gewässern)
§ 94 LWG NRW (Unterhaltungspflicht bei Anlagen in und an fließenden Gewässern) bedarf einer dringenden Anpassung. Zurzeit ist bestehen unterschiedliche Rechtstandpunkte des OLG Hamm und des VG Arnsberg dazu, ob der Anlagen-Eigentümer auch verpflichtet ist, für den ordnungsgemäßen Abfluss bzw. Durchfluss des Gewässers auf seine Kosten zu sorgen. Dieses ist unter dem Gesichtspunkt von Sinn und Zweck der Vorschrift in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VG Arnsberg zu bejahen, d.h. der Anlagen-Eigentümer muss auch für den ordnungsgemäßen Durchfluss durch, unter bzw. in seinen Anlagen aufkommen. Als Beispiele seien hier Verrohrungen oder Brückenbauwerke genannt. Vor diesem Hintergrund ist § 94 LWG NRW wie folgt zu fassen:
„Anlagen in und an fließenden Gewässern sind von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Zur Unterhaltung der Anlagen in und an fließenden Gewässern gehört auch, dass der Gewässerdurchfluss in, unter sowie an den Anlagen durch den Anlageneigentümer gewährleistet wird.“
Die Regelung in § 99 LWG NRW-Entwurf (Anlagen in und an Gewässern) bedarf einer Überprüfung dahin, ob sie unter rechtsstaatlichen Grundsätzen dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes und der Planungssicherheit Rechnung trägt.

Az.: Az.: II/2 24-10 qu/qu

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