Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 522/2004 vom 21.06.2004

LWG-Novelle und Gewässerunterhaltung

Für den Bereich der Gewässerunterhaltung sind im Entwurf zum neuen LWG NRW (Stand: 14.5.2004) zurzeit folgende Änderungen vorgesehen:
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Mit Blick auf die Gewässerunterhaltung (§ 90 ff. Landeswassergesetz NRW-Entwurf) ist vorgesehen, einen Gewässerrandstreifen einzuführen (§ 90 a Abs. 2 LWG NRW-Entwurf). Dieser Gewässerrandstreifen soll bei Gewässern erster Ordnung  10 m und bei Gewässern zweiter Ordnung und im Innenbereich 5 m betragen. Die Unterhaltung der sog. Gewässerrandstreifen wird in die Pflicht der Gemeinden zur Gewässerunterhaltung zusätzlich einbezogen (§ 90 a Abs. 6 LWG NRW-Entwurf). Die hierdurch entstehenden Kosten sollen zukünftig zusätzlich über die Gewässerunterhaltungsgebühr nach § 92 LWG NRW abgewälzt werden können (§ 92 Abs. 1 LWG NRW-Entwurf). Darüber hinaus soll zukünftig ein Gewässerunterhaltungskonzept aufgestellt werden (§ 90 b LWG NRW-Entwurf).
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Diese Neuregelungen zur Gewässerunterhaltung sind abzulehnen. Die beabsichtigte Neuregelung der Gewässerrandstreifen ist als nicht erforderlich anzusehen, zumal auch die heutige Verfahrenspraxis zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie als völlig ausreichend anzusehen ist. Diese besteht darin, dass die Landwirtschaft die Pflege der „Gewässerrandstreifen“ über ein Zuschussprogramm des Landes bewerkstelligt. Zudem erkennt das Land NRW damit an, dass die Pflege von „Gewässerrandstreifen“ eine (landes)staatliche Aufgabe ist und deshalb über Landesmittel zu finanzieren ist. Dieses ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen, denn das Land gewährt nur Zuschüsse im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel (§ 93 LWG NRW-Entwurf). Ebenso wenig hinnehmbar ist, dass Grundstückseigentümer über die Gebühr zur Umlage der Gewässerunterhaltungskosten (§ 92 LWG NRW) wiederum stärker belastet werden sollen.
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Hinzu kommt, dass die Vorschrift zur Umlage der Gewässerunterhaltungskosten über eine gesonderte Gebührensatzung (§ 92 LWG NRW) den Städten und Gemeinden ohnehin seit der letzten Änderung des LWG NRW im Jahr 1995 erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Dieses zeigt auch eine Umfrage des Städte- und Gemeindebundes NRW aus dem Jahr 2002. Nach dem Ergebnis dieser Umfrage haben nur ca. 25 % der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine Umlage-Satzung nach § 92 LWG NRW. Rund 66 % der Städte der Gemeinden finanzieren die Gewässerunterhaltung über allgemeine Haushaltsmittel. Hierin zeigt sich, dass dringender Handlungsbedarf mit Blick auf § 92 LWG NRW besteht. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat deshalb bereits mehrfach gefordert, die Regelung in § 92 LWG NRW in einem Verfahren zur Änderung des LWG NRW erheblich zu vereinfachen. Diese Forderung wird weiter erhoben werden, zumal die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen bislang als nicht praxistauglich erwiesen haben.
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Az.: II/2 24-10

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