Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 591/2004 vom 22.07.2004

LWG-Novelle und Abwassergebühr

Zum Thema Abwassergebühr hat der StGB NRW in seiner Stellungnahme vom 15.7.2004 zum Gesetzentwurf zur Änderung des LWG NRW (Stand: 14.5.2004) folgendes vorgetragen worden:

In § 53 c LWG NRW-Entwurf soll geregelt werden, dass die Gemeinden allen Aufwendungen über die Abwassergebühr abrechnen kann, die ihr durch die Wahrnehmung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht entstehen. Hierzu gehören insbesondere Kosten für die Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage. Diese Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, zumal sie parallel zur Regelung in § 9 Abs. 2 LAbfG NRW verdeutlicht, dass nicht nur eine Beratung der Grundstückseigentümer in Fragen der Abfallentsorgung, sondern auch in Fragen der Abwasserbeseitigung sinnvoll und wichtig ist.

Entschieden abzulehnen ist die Regelung in § 53 c Satz 3 LWG NRW-Entwurf, wonach bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zum sparsamen Umgang mit Wasser und zur Nutzung von Regenwasser geschaffen werden sollen. Eine solche Regelung ist völlig überflüssig und liegt nicht im Interesse einer nachhaltigen und am Wohl der Allgemeinheit orientierten ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung. Mit dem Wasserentnahmeentgelt-Gesetz (GVBl. NRW 2004, S. 31) hat das Land bereits Frischwasser zusätzlich verteuert, und dieses letztlich auf Kosten der sowieso schon stark belasteten Gebührenzahler. Weitergehender Regelungen im LWG NRW bedarf es daher nicht mehr. Außerdem wird die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) bemessen. Damit hat es jeder selbst in der Hand, wie hoch seine Abwassergebühr ist, denn er entscheidet allein wie oft und lange er badet oder duscht, wie oft er seine Wäsche wäscht.

Für die Betreiber von Regenwassernutzungs-Anlagen ist eine gesetzliche Regelung ebenfalls nicht erforderlich, weil bereits heute über das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW), Regenwassernutzungsanlagen-Betreiber weniger Abwassergebühren für dasjenige Regenwasser bezahlen, welches durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden ist. Der Betreiber einer Regenwassernutzungs-Anlage zahlt damit zum einen weniger Frischwassergebühren, weil er weniger Frischwasser benötigt und z.B. die Toilettenspülung und die Waschmaschine mit Regenwasser betreibt. Weiterhin zahlt der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage Schmutzwassergebühren für dasjenige genutzte Regenwasser, welches zum Schmutzwasser geworden ist. Die Mengen an Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, werden dabei durch einen zusätzlich, eingebauten Wassermesser bestimmt. Selbstverständlich steht es außer Frage, dass der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage den gleichen Liter Regenwasser nur einmal in die gemeindliche Abwasseranlage einleitet und deshalb auch nur einmal bezahlen muss. In dieser Hinsicht werden die Liter Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, bei der Berechnung der Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) nur auf der Grundlage des Abwassergebührensatzes für einen Schmutzwasser-Teilanschluss berechnet. In diesem Gebührensatz sind die Kosten der Regenwasserbeseitigung nicht enthalten. Bei einer eingeführten getrennten Regenwassergebühr erhält der Betreiber der Regenwassernutzungsanlage entweder einen geldmäßigen Abschlag auf die Höhe der Regenwassergebühr oder es werden die bebauten/versiegelten Flächen mit denen die Regenwassernutzungsanlage gespeist wird anteilig bei der Erhebung der getrennten Regenwassergebühr herausgenommen, wenn das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden ist. Diese Verfahrensweise wird durch das in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW verankerte Äquivalenzprinzip (kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gebühr und der tatsächlichen Inanspruchnahme) vorgegeben, so dass eine Regelung im LWG NRW überflüssig ist.

Schließlich ist eine Regelung, über die Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Abwasservermeidung zu schaffen, schädlich für eine nachhaltige und ökologische Abwasserbeseitigung und –reinigung. Die über 10jährigen Erfahrungen mit Anreizen zur Abfallvermeidung und –verwertung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfG NRW) haben deutlich gezeigt, dass gesetzeswidrige Entsorgungswege keine Seltenheit sind, nur um Gebühren einzusparen. Im Übrigen sind die verbrauchsunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten im Bereich der Abfallentsorgung und auch im Bereich der Abwasserentsorgung bekannter Weise sehr hoch, so dass eine stärkere Gebührenbelastung bei einer zurückgehenden Inanspruchnahme die Folge ist. Insgesamt ist das Schutzgut Grundwasser zu kostbar, um es dem bloßen Streben einzelner Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung nach Gebühreneinsparung zu opfern. In diesem Zusammenhang hat sich etwa in der Vergangenheit gezeigt, dass Betreiber von privaten Schwimmbecken ihr gechlortes und mit chemischen Zusätzen versehenes Schwimmbeckenwasser nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuführen, sondern in den Garten entsorgen wollten, damit Abwassergebühren eingespart werden konnten. Derartige Überlegungen würden durch die Regelung in § 53 c Satz 3 LWG NRW zum Nachteil des Gewässer- und Grundwasserschutzes weiter befördert, was nicht erwünscht sein kann.

Darüber hinaus ist vorgeschlagen worden § 53 LWG durch folgenden Absatz 4 b (neu) zu ergänzen:

„Für die Überwachung der Abwasserbehandlungsanlagen nach Absatz 4 Satz 2 können die Gemeinden Gebühren nach Maßgabe des § 5 des Kommunalabgabengesetzes erheben.“

Zu Begründung ist ausgeführt worden: Eine solche Regelung ist dringend erforderlich, damit eine Refinanzierung der Überwachungskosten für die Städte und Gemeinden gesetzlich sichergestellt ist, denn nach dem OVG NRW ist eine Abwälzung der Kosten für die Überwachung von Kleinkläranlagen über die Abwassergebühr als Benutzungsgebühr nicht zulässig. Zumindest ist in der Begründung zu § 53 c LWG NRW-Entwurf klarzustellen, dass mit der Neuregelung in § 53 c Satz 1 LWG NRW-Entwurf auch die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, dass die Kosten für die Überwachung der Kleinkläranlagen über die Abfuhrgebühr für den Klärschlamm abgerechnet werden kann und § 53 c LWG NRW in diesem Zusammenhang als spezialgesetzliche Regelung dem KAG NRW vorgeht.

Az.: II/2 24-10 qu/qu

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