Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 145/2005 vom 18.01.2005

LWG-Novelle und Abwasserbeseitigung

Zu den Regelungen zur Abwasserbeseitigung und Gewässerunterhaltung im Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landeswassergesetzes (Landtags-Drucksache 13/6222) hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Landtag auf dessen Fragen mit Datum vom 11.1.2005 wie folgt geantwortet:

Frage des Landtags:

Nach § 18 a Abs. 2 a Wasserhaushaltsgesetz können die Länder regeln, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet widerruflich übertragen kann. Neben der Überlassung der Abwasserbeseitigungspflicht besteht danach die Möglichkeit, die Abwasserbeseitigung auf öffentlich-rechtliche Abwasserverbände oder auf Private zu übertragen. Fragen: Wie stellen sich - auch unter Berücksichtigung von Regelungen und Erfahrungen in anderen Ländern oder Staaten - die genannten drei Optionen dar und wie bewerten Sie vor diesem Hintergrund die Regelung des § 54 des Entwurfs? Sind Zwischenlösungen oder andere Modelle denkbar, die Wettbewerb ermöglichen, die Letztverantwortung bei den Gemeinden belassen und trotzdem eine Transparenz gewährleisten ?

Antwort der kommunalen Spitzenverbände:

Die hier neu aufgeworfene Fragestellung eröffnet unnötigerweise eine sehr komplexe Diskussion, in der europa-, vergabe-, wettbewerbs-, gebühren- und steuer- sowie planungsrechtliche Aspekte berührt sind. Eine kurzfristige qualitativ ausreichende Bewertung dieser Fragen als Voraussetzung für die Aufnahme derartiger Regelungen in das Landeswassergesetz erscheint nicht erreichbar. Deshalb war die Landesregierung gut beraten, auf eine Neuregelung in § 54 LWG zu verzichten.

Vor diesem Hintergrund wird auch begrüßt, dass in dem Entwurf der Landesregierung von der Privatisierungsermächtigung in § 18 a Abs. 2 a Wasserhaushaltsgesetz des Bundes kein Gebrauch gemacht und nicht die Möglichkeit eröffnet wird, die Abwasserbeseitigungspflicht im Wege der Beleihung komplett auf Dritte zu übertragen. Die bekannten Erfahrungen aus den Bundesländern Baden-Württemberg und Sachsen zeigen, dass die vielfältigen und vielschichtigen Problemstände eine Sackgasse darstellen. Das Bundesland Bayern hat seine Absicht, eine entsprechende Regelung im bayerischen Landeswassergesetz zu treffen, zwischenzeitlich wieder zurückgezogen und endgültig aufgegeben. Das Land Baden-Württemberg hat bis heute keine Vollzugs-Rechtsverordnung erlassen. Im Übrigen ist mit Hilfe der bestehenden Möglichkeit der Beauftragung Dritter als technischer Erfüllungsgehilfe in ausreichendem Maße die Einbeziehung Dritter sichergestellt. Weitergehender Regelungen im Landeswassergesetz NRW bedarf es daher nicht, zumal damit zusätzliche steuerrechtliche Probleme geschaffen werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Abwasserbeseitigung durch sehr hohe abwassermengenunabhängige (fixe) Kosten geprägt ist, so dass Kosteneinsparungen durch Änderungen der Organisationsformen regelmäßig nicht zu erwarten sind. Außerdem ist durch die Möglichkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Abwassergebührenbescheide eine gerichtliche Überprüfung im Sinne einer umfassenden Transparenz seit Jahrzehnten gewährleistet.

Frage des Landtags: Wie bewerten Sie die Regelung über Gewässerrandstreifen in § 90 a?

Antwort der kommunalen Spitzenverbände:

Die beabsichtigte Neuregelung der Gewässerrandstreifen in § 90 a ist in dieser Form nicht erforderlich, zumal auch die heutige Verfahrenspraxis zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie als ausreichend anzusehen ist. Diese besteht darin, dass die Landwirtschaft die Pflege der Gewässerrandstreifen über ein Zuschussprogramm (sog. Uferrandstreifen-Programm) des Landes bewerkstelligt. Hierdurch erkennt das Land an, dass die Pflege von Gewässerrandstreifen eine staatliche Aufgabe ist und deshalb über Landesmittel zu finanzieren ist. Vorbildlich ist die Regelung im Land Rheinland-Pfalz. Dort sind nicht generell Gewässerrandstreifen eingeführt wor€den, sondern nur dort, wo sie als zwingend erforderlich angesehen werden.


Az.: II/2 22-20 qu/g

Az.: II/2 22-20 qu/g

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