Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 273/2021 vom 26.05.2021

LVOFeu; Änderung hinsichtlich beruflicher Entwicklung von der Laufbahngruppe 1.2 in die Laufbahngruppe 2.1

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (LVOFeu) wurde kürzlich gemeinsam u.a. mit den kommunalen Spitzenverbänden evaluiert. Die Änderungsverordnung hat das IM NRW der Redaktion zur Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt übersandt, sie wird in Kürze in Kraft treten.

Nach der bisherigen Rechtslage konnten Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 13 LVOFeu von der Laufbahngruppe 1, zweites Aufstiegsamt in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 aufsteigen.

Darüber hinaus konnten die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einzelfall in einzelnen besonderen Aufgabenbereichen, die der Laufbahngruppe 2 zugeordnet werden konnten, aber keine feuerwehrtaktische Ausbildung erforderten, beschränkt prüfungsfrei in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt aufsteigen. Ein späterer Aufstieg nach § 13 LVOFeu war im Anschluss daran aber nicht mehr möglich.

Die nunmehr eingefügte Regelung eröffnet die Möglichkeit, auch nach erfolgtem beschränkt prüfungsfreien Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zum regulären Aufstieg nach § 13 LVOFeu zugelassen zu werden. Eine Zulassung zur weiteren beruflichen Entwicklung kann jedoch ausschließlich aus dem Eingangsamt, sprich aus der Besoldungsgruppe A10 erfolgen.Der beschränkt prüfungsfreie Aufstieg stellt damit auch in Zukunft einen Ausnahmetatbestand dar und soll nicht als Überbrückung bis zur Zulassung zum regulären Aufstieg dienen. Das seinerzeit beabsichtigte Regel-Ausnahme-Verhältnis soll nicht verändert werden. Die Bezirksregierungen wurden durch das IM NRW ausdrücklich darum gebeten, die Kommunen in ihrem Bezirk darauf nochmals eindringlich hinzuweisen.

In der Vergangenheit ist es dazu gekommen, dass Beamtinnen und Beamte offensichtlich in Unkenntnis der bisherigen Rechtslage in den beschränkt prüfungsfreien Aufstieg gegangen sind und somit nur eine eingeschränkte Laufbahnbefähigung (d.h. bis A11 ohne weitere Entwicklungsmöglichkeit) erwerben konnten. Um dies zukünftig zu verhindern, wird den Kommunen empfohlen, die beschränkt prüfungsfrei aufsteigenden Beamtinnen und Beamten schriftlich darüber aufzuklären, dass nur aus der Besoldungsgruppe A10 heraus eine uneingeschränkte berufliche Entwicklung gemäß § 13 LVOFeu möglich ist. Eine entsprechende Erklärung sollten sich die Dienstherren unterzeichnen lassen.

Az.: 14.0.13-001/003

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