Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 180/1996 vom 20.04.1996

Lohnfortzahlungen bei Unfällen von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 28.04.1995, Az.: 21 A 2178/94, über die Frage der Erstattung von Lohnfortzahlungskosten entschieden. In dem diesem Urteil zugrundeliegendem Rechtsstreit klagte ein privater Arbeitgeber gegen die Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland wegen Erstattung von Lohnfortzahlungskosten.

Nach dem Urteil steht dem privaten Arbeitgeber weder gegenüber der Gemeinde noch gegenüber der Feuerwehr-Unfallkasse ein Erstattungsanspruch hinsichtlich schon geleisteter Lohnfortzahlungen zu. Grund für die Ablehnung eines derartigen Anspruchs ist die fehlende gesetzliche Grundlage.

Das Urteil des OVG Münster betrifft primär den Fall der Ablehnung eines Erstattungsanspruches des privaten Arbeitgebers gegen die Feuerwehr-Unfallkasse. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus § 9 Abs. 2 Satz 4 FSHG noch aufgrund des Runderlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.01.1981 (MBl NW 1981, 122). Eine Übertragung von Aufgaben, die den gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabenkreis der Feuerwehr-Unfallkassen überschreiten, könne nur aufgrund eines Gesetzes, nicht im Erlaßwege erfolgen.

Aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils ergibt sich auch, daß ein derartiger Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers gegenüber der Gemeinde abgelehnt werden muß. § 9 Abs. 2 Satz 4 FSHG betreffe lediglich den Ersatzanspruch für das für den Zeitraum der Dauer der Teilnahme eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen, nicht aber Lohnfortzahlungskosten, die der Arbeitgeber im Krankheitsfall dann zu erbringen hat, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist.

Der Personal- und Organisationsausschuß des NWStGB hat sich in der Folgezeit mit der Frage beschäftigt, ob der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund bei der bevorstehenden Novellierung des FSHG und Katastrophenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalens auf eine Änderung der gesetzlichen Grundlage für einen Lohnfortzahlungsanspruch hinwirken soll, oder ob - da keine negativen Folgen hinsichtlich des ehrenamtlichen Engagements zu befürchten sind - die gegenwärtige Rechtslage beibehalten werden soll.

Der Ausschuß kam zu dem Ergebnis, daß es erforderlich sei, eine klare gesetzliche Grundlage für einen Ersatz der Lohnfortzahlungskosten des privaten Arbeitgebers zu schaffen. Bei Abwägung der widerstreitenden Gesichtspunkte entspricht es dem Fürsorgegedanken, einen Ausgleich denjenigen nicht zu versagen, die unter Einsatz ihres Lebens und ihrer Gesundheit eine ehrenamtliche Tätigkeit im Dienste der Allgemeinheit versehen. Mag die Einsatzbereitschaft der ehrenamtlichen Kräfte auch nicht meßbar leiden bei einer Beibehaltung der bisherigen Rechtslage, so gebührt gleichwohl der Verpflichtung zur Gewährung von Schutz und Fürsorge gegenüber dem einzelnen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Vorrang gegenüber der Kostenfrage.

Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund machte gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen deutlich, daß im Interesse der Aufrechterhaltung des ehrenamtlichen Engagements bei der Feuerwehr (der Druck der Arbeitgeber auf die bei ihnen beschäftigten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dürfte ansonsten zunehmen) eine gesetzliche Regelung erforderlich sei.

Mittlerweile ist dem Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund mit der Bitte um vertrauliche Behandlung ein Arbeitsentwurf zur Novellierung des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes und des Katastrophenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalens zugeleitet worden. Danach wird die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Frage der Erstattung von Lohnfortzahlungskosten berücksichtigt. Es wird eine klare gesetzliche Grundlage für den Ersatz der Lohnfortzahlungskosten des privaten Arbeitgebers durch die Gemeinden eingeführt.

Die Abwicklung der Erstattung wird jedoch nicht durch das Land im Wege einer Rechtsnorm oder eine Verwaltungsvorschrift den Feuerwehr-Unfallkassen übertragen werden.

Falls nunmehr ein Bedarf der Kommunen besteht, sich gegen die Forderungen privater Arbeitgeber der freiwilligen Feuerwehrleute abzusichern, besteht die Notwendigkeit, sich gegen diese Ansprüche zu versichern.

Der Geschäftsstelle ist bekannt, daß z. B. sowohl der Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände als auch die Provinzial zu einem Tagessatz in Höhe von DM 300,- zu einem Beitrag je Feuerwehrmann von DM 4,10 bzw. DM 4,30 versichern.

Die Geschäftsstelle rät hiermit ihren Mitgliedsstädten und -gemeinden, derartige Versicherungsangebote sorgfältig zu überprüfen und sodann im Hinblick auf die zukünftige gesetzliche Regelung dem Bedarf entsprechend Versicherungsverträge zwecks Absicherung abzuschließen.

Die Geschäftsstelle möchte darauf aufmerksam machen, daß bisher eine gesetzliche Regelung zur Erstattungspflicht der Kommunen noch nicht besteht. Insofern befindet man sich bis zum Inkrafttreten des neuen Feuerhilfeleistungsgesetzes in einem regelungsfreien Raum. Die Geschäftsstelle des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes rät jedoch seinen Mitgliedern aufgrund der Beratungen im Personal- und Organisationsausschuß und der kommenden Novellierung des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes, bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes eine Erstattung vorzunehmen.

Az.: I/3 134-00

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