Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 515/2005 vom 20.06.2005

Lohnabstandsgebot bei "Zusatzjobs"

Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit verfügen Langzeitarbeitslose in Mehrpersonenhaushalten, die einen so genannten Ein-Euro-Job wahrnehmen, teilweise über ein höheres Einkommen als Beschäftigte im Niedriglohnbereich. So könne es ein Verheirateter mit zwei Kinder unter 7 Jahren und einem Ein-Euro-Job mit 30 Stunden in der Woche auf monatliche Bezüge zwischen 1.769 und 2.209 € bringen. Dies entspräche einem Bruttostundenlohn zwischen 6,35 und 10,90 €. Im Niedriglohnbereich zahlten Unternehmen nach den Erhebungen des IAB nur einen Stundenlohn von 9,40 €.

Die Analyse des IAB mit der Überschrift „Erschweren Zusatzjobs die Aufnahme einer regulären Beschäftigung?“ kann im Internet unter www.IAB.de im Volltext abgerufen werden.

In dem Kurzbericht kommt das IAB zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen:

- Befristete Arbeitsgelegenheiten können dazu dienen, Langzeitarbeitslose wieder an den Ersten Arbeitsmarkt heranzuführen und ihre Verfügbarkeit zu prüfen.
- Beim breiten Einsatz besteht jedoch die Gefahr der Verdrängung regulärer Beschäftigung. Dies gilt besonders, wenn die Maßnahmen lang und die Stunden-Vergütungen niedrig sind.
- Bei Maßnahmeteilnehmern aus Mehrpersonenhaushalten können die Leistungen soweit über dem sonst erzielbaren Einkommen liegen, dass sie zu einer Hürde für die Rückkehr auf den Ersten Arbeitsmarkt werden.
- Beispielrechnungen zeigen, dass Haushalte mit ALG II plus Mehraufwandsentschädigung je nach Größe ein verfügbares Einkommen von bis gut 2.000 € erreichen können. Um dieses Nettoeinkommen auf dem regulären Arbeitsmarkt zu erzielen, müssten Bruttostundenlöhne von 6 € bis 11 € erreicht werden.
- Eine Beschäftigung am Ersten Arbeitsmarkt würde gegenüber den Arbeitsgelegenheiten deutlich an Attraktivität gewinnen, wenn die Hinzuverdienstregelungen, wie im Job-Gipfel verabredet, großzügiger gestaltet würden.


Az.: III 841

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