Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 291/2022 vom 31.05.2022

LNG-Beschleunigungsgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 dem Gesetz zum beschleunigten Bau von Flüssiggasterminals (BR-Drs. 221/22) in einem beschleunigten Verfahren zugestimmt. Erst am Abend zuvor hatte der Bundestag das Gesetz verabschiedet (BT-Drs. 20/1742). Es kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Das Gesetz sieht maßgebliche Verfahrensbeschleunigungen vor.

Ziel des Gesetzes ist es, die Abhängigkeit Deutschlands von russischen Gaslieferungen zu mindern und die Gasversorgung anderweitig zu sichern – vor allem durch sogenanntes LNG (Liquefied Natural Gas), also verflüssigtes Erdgas. Dieses wird auf Schiffen transportiert und muss in Deutschland an speziellen Terminals angelandet, regasifiziert und weitergeleitet werden. Die hierfür notwendige Importinfrastruktur existiert noch nicht, soll aber möglichst kurzfristig entstehen.

Dazu ermöglicht das Gesetz, die Genehmigungsverfahren zu straffen: Behörden dürfen unter konkret definierten Bedingungen und zeitlich befristet von bestimmten Verfahrensanforderungen absehen – insbesondere bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Daneben wird es Auftraggebern ermöglicht, vorübergehend vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen anzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung sollen zudem für die Vorhaben keine aufschiebende Wirkung haben und es wird für Rechtsstreitigkeiten die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Weitere Änderungen betreffen u.a. die Flexibilisierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bundesnaturschutzgesetz sowie das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz sowie das Energiewirtschaftsgesetz.

Die im beschleunigten Verfahren erteilten Genehmigungen für LNG-Anlagen gelten nur befristet bis spätestens zum 31. Dezember 2043. Ein Weiterbetrieb der Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus darf nur für klimaneutralen Wasserstoff und dessen Derivate erfolgen. Dies soll sicherstellen, dass das Ziel der Klimaneutralität spätestens 2045 erreicht wird. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten – voraussichtlich am 1. Juni 2022.

Anmerkung

Angesichts der notwendigen Sicherung der Energieversorgung durch LNG ist es zu begrüßen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen erheblich schneller zu durchlaufen, als dies nach aktueller Rechtslage möglich ist. Nur auf diesem Weg kann es gelingen, die erforderlichen Genehmigungen zeitnah zu erlangen und damit eine Einbindung von LNG in den deutschen Markt zu gewährleisten. Der Bund sollte mit Blick auf sonstige dringliche Infrastrukturvorhaben gerade auch im kommunalen Bereich prüfen, inwieweit eine Übernahme der Regelungsvorschläge aus dem LNG-Beschleunigungsgesetz sinnvoll ist.

Gerade im Bereich von Infrastrukturvorhaben, die dem Klimaschutz oder der Klimaanpassung dienen, besteht dringender Umsetzungsbedarf, der ebenfalls zügige Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie auch praxisgerechte Vergabeverfahren erfordert. Das partielle Absehen von einer formstrengen Umweltverträglichkeitsprüfung, Flexibilisierungen bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren sind hier Bausteine auf dem Weg zur Realisierung von wichtigen kommunalen Infrastrukturprojekten. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen könnte hierbei – wie auch beim LNG-Gesetz – durch eine zunächst zeitlich befristete Lösung gewahrt werden. Das aktuelle KfW-Kommunalpanel 2022 hat nochmals verdeutlicht, dass es angesichts eines kommunalen Gesamtinvestitionsbedarfs von mittlerweile 159 Milliarden Euro praxisgerechter Lösungen bedarf.

Az.: 28.6.1-002/025 we

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