Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 626/2005 vom 28.07.2005

Links möglicherweise strafbar

Der Heise Verlag war mit seiner Berufung gegen die Untersagung eines Links in einem Presseartikel zu einem Kopier-Software-Hersteller nicht erfolgreich. Zumindest für das einstweilige Verfügungsverahren entschied das OLG München am 28.07.2005, dass der Verlag in seinem Online-Nachrichtendienst nicht im Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine Software, die entgegen dem deutschen Urheberrecht die Umgehung einer Kopiersperre ermöglicht, einen Link auf den Hersteller setzen darf. Nach der - bislang nur mündlich vorliegenden - Begründung sei ein solcher Link nicht von der Pressefreiheit gedeckt. Er überschreite - so das Gericht - die Grenze des Erlaubten und sei die "Verlinkung eines Portals, wo Unrecht geschieht". Dies wiederum sei eine "Verwilderung der Pressesitten, der entgegengewirkt werden muss".

Nunmehr wird nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung der Verlag prüfen, ob er das Hauptsacheverfahren betreiben wird. Im übrigen ist auch die klagende CD-Industrie in der Berufung unterlegen. Sie wollte dem Verlag das Berichten über die Software vollständig verbieten.

Nähere Informationen stellt der Heise Verlag unter www.heise.de/heisevsmi/ laufend aktualisiert zur Verfügung.

Az.: G/3-1 800-01

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