Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 303/2009 vom 04.05.2009

Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 den Obersten Finanzbehörden der Länder einen Erlass zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken im Hinblick auf die Umsatzsteuer übermittelt. Danach können verzehrfertig zubereitete Speisen sowohl im Rahmen einer ggf. ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden. Im Einzelnen wird sodann ausgeführt, wann der ermäßigte Steuersatz von 7 % und wann der erhöhte Steuersatz von 19 % in Betracht kommt. Die Ausführungen sind auch relevant für die Frage der Besteuerung von sogenannten Schulspeisungen. Hierzu werden in dem Erlass zwei Beispiele genannt.

Der Erlass kann von den Mitgliedskommunen des Städte- und Gemeindebundes NRW im Intranetangebot unter Fachinformationen und Service/ Fachgebiete/ Schule, Kultur, Sport/Schule/Offene Ganztagsschule, abgerufen werden.

Az.: IV/2 211-13

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