Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 262/2001 vom 20.04.2001

Lichtprojekte im öffentlichen Raum

Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW beabsichtigt, ca. 20 "künstlerisch orientierte Lichtobjekte im öffentlichen Raum" zu fördern. Durch entsprechende Beleuchtung über die normale Funktion hinaus soll der städtische Raum aufgewertet werden.

Den Städten und Gemeinden des Landes NRW ist ein entsprechendes Schreiben des Ministeriums zugeleitet worden. Die Förderungsbestimmungen werden im einzelnen wie folgt wiedergegeben:

1.1 Die kommunalen Projekte werden als Modellprojekte in ca. 20 Gemeinden gefordert.

1.2 Die zu fordernden Projekte werden durch eine vom meinem Hause eingesetzte Jury nach Vorlage der Anträge und Konzepte ausgewählt.

1.3 Gefördert werden Projekte mit künstlerischer Orientierung. Die Förderung reiner Funktionalbeleuchtung sowie von Projekten im privaten Raum ist ausgeschlossen. Die Projekte müssen in einem konzeptionellen Zusammenhang mit der städtebaulichen Situation stehen, in der sie realisiert werden. Dabei wird es sich im Regelfall um exponierte städtebauliche Plätze handeln.

1.4 Grundlage der Förderung sind die Förderrichtlinien Stadterneuerung vom 30.1.1998 - SMBL. NW. 2313. Die Förderung setzt einen Förderantrag der Gemeinde voraus.

Die Zuwendung und ihre Höhe sind nach Maßgabe des Antrages unter Beachtung der Nrn. 5.2 und 5.4 der Förderrichtlinien Stadterneuerung zu bestimmen. Vorrangig gilt die Festbetragsfinanzierung unter Berücksichtigung einer angemessenen kommunalen Eigenleistung. Der Fördersatz beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Es können insbesondere Investitionen gefordert werden, die zur Erstellung des Projektes erforderlich sind. Die Förderung richtet sich nach Nr. 9.1 i.V.m. Nrn. 8.42 und 8.5 der Förderrichtlinien Stadterneuerung. In die Förderung eingeschlossen sind im Falle der Realisierung des Projekts die Kosten für die Konzeptentwicklung. Die erforderlichen Ausnahmen von den Förderrichtlinien Stadterneuerung werden hiermit erteilt; dies gilt insbesondere für die sinngemäße Anwendung der Nr. 8.2.

1.5 Die Einwerbung von Kostenanteilen Dritter für die kommunalen Projekte (Spenden etc.) ist nicht Voraussetzung für die Förderung; sie wird jedoch erwartet und ist erwünscht. Dabei sind die Anteile zwischen der Kommune und der Privatwirtschaft aushandelbar, dürfen jedoch 10 % auf Seiten der Kommune nicht unterschreiten.

1.6 Vorbereitende Maßnahmen, insbesondere die Konzeptentwicklung, fallen nicht unter das Refinanzierungsverbot.

1.7 Frist für die Vorlage der Anträge ist der 31. Mai 2001.

Auskunft über das Förderprogramm erteilt Frau Nejlâ B.-Murzik vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW, Tel.: 0211/3843-457.

Az.: II/1 622-35/2

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