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StGB NRW-Mitteilung 95/2006 vom 24.01.2006

Liberalisierung des Glücksspiels

Staatlich konzessionierte Wetten, Lotterien und Glücksspiele, von deren hohen Zweckerträgen in Deutschland insbesondere der Sport profitiert, sollen auch künftig von den Regelungen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen bleiben. Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat der federführende Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlaments einen entsprechenden Beschluss gefasst. In Deutschland werden Überschüsse aus Glücksspielen zweckgebunden an die Länder abgeführt. Aus den Erlösen des staatlichen Glücksspielmonopols fließen der Sportförderung jährlich Millionenbeträge zu, die größtenteils dem Jugend- und Breitensport zu Gute kommen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum des Europäischen Parlaments, Glückspiele aus dem Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie auszunehmen. Die erste Lesung im Europäischen Parlament ist für Januar 2006 vorgesehen.

Wenn das Europäische Parlament entsprechend der Empfehlung des Binnenmarktausschusses beschließt, können die EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Dienstleistungen entsprechende Ausnahmen ermöglichen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund geht davon aus, dass dann auch die Bundesregierung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, um im Interesse des Sports, diese dringend benötigte Finanzierungsquelle zu erhalten.

Neben der Entscheidung des EU- Parlaments hängt die Zukunft der Sportfinanzierung aus „Lottomitteln“ auch von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit privater Sportwetten ab. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits Anfang November 2005 über das staatliche Glücksspiel-Monopol verhandelt. Die Beschwerdeführerin, eine Münchner Buchmacherin, will Sportwetten zu festen Gewinnquoten - so genannte Oddset-Wetten - veranstalten oder zumindest vermitteln. Dies wurde ihr zunächst von der Stadt München und schließlich vom Bundesverwaltungsgericht untersagt. Mit einer Entscheidung wird allgemein zu Beginn des Jahre 2006 gerechnet.

(Quelle: DStGB Aktuell 5005 vom 16.12.2005)

Az.: IV/2 385-1

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