Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 779/2005 vom 19.10.2005

Leitlinien zur Verwaltungsstrukturreform in der NRW-Umweltverwaltung

Der Landkreistag NW und der StGB NRW haben dem Umwelt- und Innenministerium NRW mit Schreiben vom 9.9.2005 folgende Leitlinien zu einer Verwaltungsstrukturreform in der Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen mitgeteilt:

„Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW begrüßen die Absicht der Landesregierung, Strukturen, Abläufe und Zuständigkeiten in der Umweltverwaltung neu zu ordnen. Sie sind bereit, die Landesregierung bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, wobei sich die Verwaltungsstrukturreform insbesondere an folgenden Leitlinien orientieren sollte:

1. Konnexitätsprinzip

Bei der Herabzonung staatlicher Aufgaben auf die Kommunen ist das Konnexitätsprinzip strikt zu beachten. Das bedeutet, dass die Kommunen in vollem Umfang die nötigen Finanzmittel für die Sach- und Personalkosten erhalten müssen, die durch eine zusätzliche kommunale Aufgabenerledigung anfallen.

2. Alles aus einer behördlichen Hand

Vorrangiges Ziel einer Verwaltungsstrukturreform in der Umweltverwaltung muss es sein, für die Industrie- und Gewerbebetriebe sowie für die Bürgerinnen und Bürger nach Möglichkeit nur noch eine zuständige Behörde als zentralen Ansprechpartner mit umfassenden Entscheidungsbefugnissen vorzusehen („alles aus einer behördlichen Hand“). Dies gilt unbeschadet davon, dass die bestehende Regelungsdichte im Umweltrecht verringert werden muss.

3. Konzentrierung der Umweltverwaltung

Um Zuständigkeiten für die „Kunden“ klarer zu strukturieren, bedarf es in organisatorisch-institutioneller Hinsicht einer Konzentrierung der Umweltverwaltung, d.h. insbesondere einer Auflösung des bisherigen Nebeneinanders von staatlichen (Sonder-) Behörden und kommunalen Behörden sowie generell einer Verringerung der derzeitigen Behördenvielfalt. Es gilt, auch in der Umweltverwaltung konsequent einen dreistufigen Verwaltungsaufbau durchzusetzen. Vor allem erfordert das eine Integration bestehender Sonderbehörden wie etwa der Staatlichen Umweltämter und der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz in die Bündelungsbehörden (Kreise, Bezirksregierungen) sowie eine Herabzonung staatlicher Aufgaben auf die kommunale Ebene.

4. Genehmigung und Überwachung aus einer Hand

Es muss sichergestellt sein, diejenige Behörde, die eine Genehmigung erteilt, auch für die Kontrolle ihrer Beachtung zuständig ist. Bei der konkreten Zuordnung der einzelnen Zuständigkeiten muss überdies der Grundsatz einer subsidiären Aufgabenwahrnehmung beachtet und eine wirtschaftliche, sparsame und leistungsfähige Aufgabenerledigung gewährleistet werden. Aufgaben, die nicht von der öffentlichen Hand wahrgenommen werden müssen, sollten auf Private übertragen werden können.

5. Konzentration der behördlichen Zuständigkeit

Solche Aufgaben, die weiterhin von der öffentlichen Hand wahrgenommen werden sollen, sind grundsätzlich orts- und bürgernah von den Kreisen/kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Kommunen zu erledigen und ihnen ggf. – sofern sie derzeit noch von staatlichen (Sonder-) Behörden wahrgenommen werden – zusätzlich zu übertragen. Im Einzelnen bedeutet das:

a) Aufgaben, die einen besonderen Örtlichkeitsbezug aufweisen, sollten von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden bzw. von den kreisfreien Städten vor Ort wahrgenommen werden. Hierzu gehören z.B. der Lärmschutz im Nachbarschaftsbereich (32. BImSchV) und das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Hinblick auf eine Ausnahmeerteilung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG.

b) Die Schnittstelle für die Zuständigkeit der staatlichen Behörden (zurzeit: Bezirksregierungen) einerseits und den kreisfreien Städten/Landkreisen andererseits sollte grundsätzlich danach beurteilt werden, ob eine nach dem Umweltrecht bedeutsame Anlage vorliegt. Für die nach dem Umweltrecht bedeutsamen Anlagen sind die staatlichen Behörden zuständig. Alle übrigen Anlagen könnten unter strikter Beachtung des Konnexitätsprinzips grundsätzlich in die Zuständigkeit der kreisfreien Städte/Landkreise fallen.

c) Soweit es um Aufgaben von eindeutig überregionaler Bedeutung geht, kommt eine Herabzonung auf die kommunale Ebene nicht in Betracht. Das gilt z.B. für die Festlegung von Überschwemmungsgebieten durch Rechtsverordnung. Hier münden auch überregionale Gesichtspunkte in die Entscheidung ein, zumal ein Fluss regelmäßig das Gebiet mehrerer Kreise/kreisfreien Städte durchfließt. Gleiches gilt etwa für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen im Zusammenhang mit der Luftreinhaltung nach § 47 BImSchG“.

Az.: II/2 10-01 qu/g

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