Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 545/2015 vom 10.09.2015

Leichtere Kontoeröffnung durch Flüchtlinge

Mit Schreiben vom 21.08.2015 an den Bankendachverband „Die Deutsche Kreditwirtschaft“ hat die Finanzaufsicht BaFin die Kontoeröffnung erleichtert und den Banken durch das Akzeptieren eines breiten Spektrums von Dokumenten bei der Kontoeröffnung Rechtssicherheit gegeben. So können die Banken bei der Eröffnung eines Basiskontos jetzt Duldungspapiere, vorläufige Aufenthaltsgestattungen und sonstige ausländerrechtlichen Papiere (z. B. „Meldebescheinigungen, „Heimausweise“) zur Legitimation akzeptieren, selbst der Vermerk „Personenangaben beruhen auf eigenen Angaben des Inhabers“ stelle keinen Verweigerungsgrund mehr dar. Das von der Ausländerbehörde ausgestellte Dokument muss lediglich Briefkopf, Siegel, Unterschrift, Foto und Personenangaben (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) aufweisen.

Bisher konnten neben den regulären Pass- und Ausweisdokumenten bereits eine Aufenthaltsgestattung oder eine als Ausweisersatz erteilte Duldung als Legitimation genutzt werden. Aufgrund der überlasteten Ausländerbehörden wurden im Rahmen verkürzter Verfahren zunehmend Bescheinigungen ausgehändigt, die den normierten ausländerrechtlichen Dokumenten zwar materiell, aber nicht mehr formell entsprachen. Die Übergangsregelung gilt bis zum voraussichtlich im Frühjahr 2016 in Kraft tretenden Zahlungskontengesetz und der begleitenden Verordnung (geht auf Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie zurück).

Diese formale Lockerung der Geldwäschevorkehrungsregelungen trägt in der aktuellen Lage letztlich zur Bekämpfung der Geldwäsche bei, da durch die Kontoeröffnung die Entstehung unkontrollierbarer Bargeldströme verhindert werden kann. Auch sind die Banken verpflichtet, die mit Hilfe der Übergangslösung eröffneten Konten im Hinblick auf die Nutzung zur Geldwäsche besonders zu kontrollieren. Festzuhalten ist aber auch, dass die Banken weiterhin die Eröffnung eines Kontos verweigern können. Gleichwohl haben die Sparkassen, die in letzter Zeit in einigen Kommunen auch bereits als „Zahlstelle“ fungierten, erklärt, ihrem gemeinnützigen Auftrag nachzukommen und die neuen Möglichkeiten umfassend auszuschöpfen.

Ein ausführliches Rundschreiben des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, das BaFin-Schreiben und ein BMF-Schreiben zur Verwaltungspraxis zur Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz vom Dezember 2014 können von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo und Service > Fachgebiete > Recht und Verfassung > Flüchtlingsbetreuung > Finanzen abgerufen werden.

Az.: 41.9.3-002/004

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