Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 462/2008 vom 25.07.2008

Lehrerbenotung im Internetforum "Spickmich.de"

Nach dem am 03. Juli 2008 im Hauptsacheverfahren verkündeten Urteil des Oberlandesgerichtes Köln bleibt die Benotung von Lehrern im Internet weiterhin erlaubt. Der 15. Zivilsenat des OLG Köln wies die Berufung einer Lehrerin zurück, die den Kölner Betreiber des Internet-Forums „Spickmich.de“ im Klagewege verbieten lassen wollte, sie betreffende Daten wie Name, Unterrichtsfächer, Zitate und Benotungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen (Az.: OLG Köln 15 U 43/08). Damit sei die Lehrerin erneut vor dem OLG unterlegen, nachdem derselbe Senat bereits am 27.11.2007 ihre Berufung im vorgeschalteten einstweiligen Verfügungsverfahren verworfen hatte. Das verkündete Urteil bestätige die Vorinstanz in vollem Umfang und liege auch in seiner Begründung auf der bereits im November vorgezeichneten Linie.

Auf dem sog. Community-Portal „Spickmich.de“ können Schüler ihre Lehrer zu verschiedenen Kategorien benoten, etwa zu „fachlich kompetent“, „gut vorbereitet“, „faire Noten“ etc, aber auch zu „cool und witzig“, „menschlich“ oder „beliebt“. Die klagende Lehrerin hatte nach Mitteilung des Gerichts damals im Gesamtergebnis die Note 4,3 erhalten, worauf sie im Mai 2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr unterrichteten Fächer beantragt habe und nach deren Ablehnung ihre Ansprüche im „normalen“ Klageverfahren weiterverfolgt habe, wobei sie einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes geltend gemacht habe.

In der Begründung führt der Senat des OLG Köln aus, es liege kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals „Spickmich.de“ stellten Werturteile dar, so dass das Forum dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 des GG unterfalle. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Lehrerin ergebe sich im Ergebnis kein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gymnasiallehrerin. Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie „guter Unterricht“, „fachlich kompetent“, „motiviert“, „faire Noten“, „faire Prüfungen“ und „gut vorbereitet“ gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt. Bei seiner Bewertung habe der Senat erneut berücksichtigt, dass auf „Spickmich.de“ gerade kein „uneingeschränkt öffentliches“ Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer stattfinde und kein allgemeiner Zugang zu diesen Bewertungen gegeben sei. Die Namen und Bewertungen der Lehrer könnten nicht über Internet-Suchmaschinen ermittelt werden, sondern würden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgerufen werden dürften. Die Gefahr von Manipulationen der Bewertung erachte der Senat angesichts der Zugangskriterien und weiterer Sicherungen als gering. Auch die mehr personenbezogenen Bewertungen zu den Kriterien „cool und witzig“, „menschlich“, „beliebt“ und „vorbildliches Auftreten“ seien letztlich weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund stehe nicht eine Diffamierung oder eine Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln.

Az.: IV/2 220

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