Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 501/1996 vom 20.10.1996

Laufbahnwechsel

Das Innenministerium NW hat sich mit Schreiben vom 13.08.1996 an die Geschäftsstelle zum Einsatz leistungsgeminderter Mitarbeiter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes geäußert. Das Schreiben wird nachfolgend wörtlich wiedergegeben:

"Einen Laufbahnwechsel nach § 12 LVO NW vom mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst habe ich bisher aus laufbahnrechtlichen Gründen abgelehnt, da eine Gleichwertigkeit der Laufbahnen nicht gegeben ist.

Diese Auffassung vertrete ich auch weiterhin.

Der Erwerb der Laufbahnbefähigung kann jedoch im Einzelfall durch Ableisten einer Unterweisungszeit nach § 12 Abs. 3 LVO zuerkannt werden, die einen Zeitraum von 2 Jahren nicht unterschreiten sollte. Gerade lebensjüngeren Feuerwehrbeamten kann somit zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine entsprechende Weiterverwendungsmöglichkeit eröffnet werden.

Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Weiterverwendung eines feuerwehrdienstuntauglichen Beamten im mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst in Betracht kommt und eine entsprechende Anerkennung nach § 67 Abs. 2 LVO beantragt werden soll, obliegt dem jeweiligen Dienstherrn."

Az.: I/1 043-04-1 wi/sb

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