Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 399/2005 vom 10.05.2005
Landtagswahl 2005
§ 19 Abs. 2 LWahlO enthält insofern eine "Regelungslücke", als dass darin der Personenkreis nicht aufgeführt ist, der in dem Wählerverzeichnis einer anderen Gemeinde in einem anderen Wahlkreis geführt wird. Den Anstaltsleitungen sollte gleichwohl empfohlen werden, dass sie alle Personen daraufhin weist, dass sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl in ihren jeweiligen "Heimatgemeinden" ausüben können und sich die dafür erforderlichen Unterlagen durch entsprechende Antragstellung beschaffen müssen.
Az.: I/2 024-60