Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 424/2011 vom 13.07.2011

Landtagsanhörung zur Dichtheitsprüfung

Am 06.07.2011 wurde im Umweltausschuss des Landtages NRW eine zweistündige Anhörung von Sachverständigen zum Thema „Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (§ 61 a LWG NRW)“ durchgeführt. Durch den Umweltausschuss waren neben den kommunalen Spitzenverbänden, die Stadtentwässerungsbetriebe Köln und die Stadt Dülmen, Haus und Grund NRW e. V. sowie verschiedene Interessengemeinschaften eingeladen, die gegen die Pflicht zur Dichtheitsprüfung mobil gemacht hatten. Außerdem war als Vertreter des Bundesumweltministeriums, Herr Dr. Helge Wendenburg, als Sachverständiger geladen.

In der Anhörung wurde zunächst auf die Frage verschiedener Abgeordneter die Thematik erörtert, ob § 61 a LWG NRW nach dem Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes am 01.03.2010 noch als gültiges Landesrecht angesehen werden könne. Der Vertreter des Bundesumweltministeriums, Herr Dr. Helge Wendenburg, stellte ausdrücklich klar, dass § 61 a LWG NRW gültiges Landesrecht sei. Solange der Bund keine Rechtsverordnung erlasse, gelte das bestehende Landesrecht weiter. Es bestehe zurzeit keine Absicht des Bundes eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. Es sei allerdings in § 60 Wasserhaushaltsgesetz ausdrücklich klargestellt, dass der Betreiber von privaten Abwasseranlagen — wozu auch private Abwasserleitungen gehören — verpflichtet sei, diese zu überwachen und zu sanieren, wenn diese defekt seien. Insoweit könnten die Bundesländer konkretisierende Regelungen wie den § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW auch unter der Geltung des neuen Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes weiterführen. Im Übrigen gelte im Wasserrecht der Vorsorgegrundsatz, d.h. Gefährdungen des Grundwassers müssten vorn vornherein ausgeschlossen werden können. Hierzu gehöre auch die vorsorgende Untersuchung, ob private Abwasserleitungen dicht sein.

Durch die Interessengemeinschaften wurde deutlich gemacht, dass Dichtheitsprüfungen durchschnittlich 500,- € an Kosten verursachen würden und Sanierungskosten von 27.000,- € keine Seltenheit seien. Durch den Stadtentwässerungsbetrieb der Stadt Köln (Herr Brandenburg) , die Stadt Dülmen (Herr Gerle) und den Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, Herr Hauptreferent Dr. Peter Queitsch, wurde hingegen deutlich gemacht, dass Dichtheitsprüfungen auch mit einem geringerem Kostenaufwand von 160 € bis 350 € bei normal großen Grundstücken durchgeführt werden könnten. Sanierungskosten für defekte Abwasserleitungen in Höhe von 27.000,- € würden auch nicht den regelmäßigen Praxiserfahrungen entsprechen. Hier seien Sanierungskosten von durchschnittlich 750 € bis 6,500 € pro Grundstück ein Erfahrungswert. Gleichwohl könne nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Grundstückes höhere Kosten entstehen könnten.

Durch die kommunalen Spitzenverbände wurde weiterhin vorgetragen, dass durch den Erlass des Umweltministeriums vom 17.06.2011 und durch die gemeinsame Entschließung von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Landtags-Drucksache 15/2165) am 29.06.2011 die Diskussion um das Thema Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen grundlegend versachlicht werden konnte. Der Erlass gebe sogar vor, dass bei der Schadensklasse C (geringer Schaden) überhaupt keine Sanierung erfolgen müsse, sondern im Rahmen der nächsten Wiederholungsprüfung, also 20 Jahre später, lediglich erneut der Sanierungsbedarf überprüft werde. Außerdem stelle der Erlass ebenso bei den Schadensklassen A (großer Schaden) und B (mittelgroßer Schaden) heraus, dass letzten Endes die Stadt bzw. Gemeinde entscheidet, wann saniert wird. Die Sanierungsfristen bei der Schadensklasse A (möglichst innerhalb eines halben Jahres) und bei der Schadensklasse B (bis innerhalb von 5 Jahren) seien insoweit nur eine Orientierungshilfe für die Stadt bzw. Gemeinde. Damit sei den Städten und Gemeinden grundsätzlich ein Spielraum eröffnet, um auch soziale Härtefälle abzufedern. Außerdem gehe es zunächst nur darum, eine Dichtheitsprüfung erst einmal durchzuführen. Insoweit könnten die Städte und Gemeinden die gesetzliche Frist zur erstmaligen Durchführung der Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasserleitungen (31.12.2015) auch verlängern.

Die Frage der Sanierung stelle sich also erst zeitlich später. Die Überprüfung der Dichtheit von privaten Abwasserleitungen diene insbesondere dazu, schädliche Bodenveränderungen unter anderem im Vorgarten (z. B. durch Rückstände von Wasch- und Putzmitteln, Farb- und Lackresten, Arzneimitteln) zu vermeiden. Gleichfalls diene die Dichtheit von Abwasserleitungen aber auch dazu, dass Grundwasser in Wasserschutzgebieten zu schützen. Wichtig sei aber ebenso, dass kein Grundstückseigentümer bei einer gegebenenfalls erforderlichen Sanierung überfordert werden soll. Aus den Erfahrungsberichten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln und der Stadt Dülmen wurde außerdem deutlich, dass das Gesamtthema sachgerecht mit den betroffenen Grundstückseigentümern abgearbeitet werden kann, wenn den Grundstückseigentümern durch die Stadt eine ausreichende Hilfestellung gegeben wird.

Im Übrigen wurde insgesamt deutlich, dass die Frist zur Dichtheitsprüfung in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem 1.1.1996 landesgesetzlich geregelt ist und viele Grundstückseigentümer eine solche Prüfung bereits durchgeführt und private Abwasserleitungen — wenn nötig - saniert haben. Diesen gesetzestreuen Grundstückseigentümern würde ein verheerendes Signal gegeben, wenn nunmehr die Pflicht wegfallen würde.

In einer ersten Reaktion hat die CDU-Landtagsfraktion in einer Presseinformation vom 07.07.2011 herausgestellt, dass die große Mehrheit der Sachverständigen die von der CDU vorgeschlagenen Verbesserungen für eine bürgerfreundliche Umsetzung der Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen begrüßt hat. Berichte von Experten aus Köln und Dülmen hätten gezeigt, dass durch rechtzeitige und umfassende Informationen die Akzeptanz bei der Bevölkerung steige. Dichte Abwasserleitungen seien Voraussetzung dafür, dass eine Verschmutzung von Grund- und Trinkwasser gar nicht erst eintreten könne. Entscheidend für die Umsetzung dieser Vorsorgeregelung sei, dass sie bürgerfreundlich erfolge. Landesregierung und Kommunen müssten bei der Umsetzung insbesondere bei der Sanierung darauf achten, dass die Bürger nicht überfordert würden. Härtefälle müssten im Einzelfall betrachtet und eine jeweils angemessene Lösung gefunden werden.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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