Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 290/1999 vom 05.05.1999

Landtagsanhörung zum Maßregelvollzugsgesetz

Am 21.4.1999 führte der Landtagsausschuß für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge eine eingehende Anhörung zum Entwurf eines Maßregelvollzugsgesetzes durch. Neben Sachverständigen insbesondere aus dem Bereich der Forensik und der Landschaftsverbände wurde auch seitens der Geschäftsstelle des NWStGB ein Statement zum aktuellen Gesetzentwurf vorgetragen. Danach werden wesentliche Anliegen der Landesregierung in Richtung auf eine stärkere Akzeptanz des Maßregelvollzuges in der Bevölkerung oder die Erhöhung der Sicherheit deutlich unterstützt. Zur Frage der Aufgabenwahrnehmung durch das Land oder überörtliche kommunale Träger wurde die Ansicht vertreten, daß letztlich nur der Landtag die auch vom NWStGB vorgetragenen Argumente für und gegen eine Verstaatlichung im Rahmen einer politischen Entscheidung gewichten kann, die auch Aspekte der Vewaltungsstrukturreform mit einbezieht.

Soweit die Aufgaben des Maßregelvollzugs wegen ihrer Nähe zum Justizbereich und zur Durchsetzung von Sonderbaurechten verstaatlicht werden sollen, sei es nur konsequent, daß auch die Durchführung des Gesetzes durch das Land erfolge und eine vernünftige Schnittstelle von Maßregelvollzug zur Allgemeinpsychiatrie entstehe. Dies entspreche dem Anliegen der kommunalen Spitzenverbände, in einem detaillierten Konzept festzuhalten, welche allgemeinpsychiatrischen Einrichtungen sinnvollerweise auf die örtliche kommunale Ebene verlagert werden sollten.

Es müsse sichergestellt werden, daß die derzeitige überstarke Belegung allgemeinpsychiatrischer Häuser für die Forensik sobald wie möglich auf ein fachlich angemessenes Niveau abgesenkt wird. Deshalb seien zusätzliche gesetzliche Regelungen erforderlich, die nicht nur die Zielgröße forensischer Einrichtungen festlegen, sondern darüber hinaus überproportionale Belastungen für Standorte der Psychiatrie zukünftig verhindern. Letztlich gehe es um eine sachgerechte Umsetzung des Grundsatzes der Dezentralisierung, wie sie z.T. im Rheinland schon verfolgt werde.

Darüber hinaus sollte nachvollziehbaren Bedenken gegen ein Sonderbaurecht mit einer klarstellenden gesetzlichen Regelung entgegengekommen werden. Dann würde der Wille des Gesetzgebers deutlich, die nötige Akzeptanz und tatsächliche Integration forensischer Einrichtungen dadurch zu erreichen, daß Sonderbaurecht erst durchgesetzt werde, wenn andere zumutbare Wege nicht weitergeführt haben. Ausdrücklich begrüßt wurde seitens des NWStGB die vorgesehene gesetzliche Absicherung von Beiräten an den Standorten forensischer Einrichtungen. Im Hinblick auf das in der Gesetzesbegründung genannte Ziel einer möglichst repräsentativen Bürgerbeteiligung sollte der Rat die Mehrheit des Beirates bestimmen können und sollte die Geschäftsordnung des Beirates mit der Standortgemeinde einvernehmlich festgelegt werden.

Die schriftliche Stellungnahme des NWStGB ist bei Interesse im Wirtschafts- und Sozialdezernat abrufbar.

Az.: III 858

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