Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 602/2007 vom 04.09.2007

Landtags-Anhörung zum Krankenhausgestaltungsgesetz

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Krankenhausgestaltung in den Landtag eingebracht. Hierzu führte der zuständige Landtagsausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 15.08.2007 eine öffentliche Anhörung durch. Die kommunalen Spitzenverbände konnten in ihrem Statement weitgehend auf die Stellungnahme der Krankenhausgesellschaft NRW, an der sie in den Fachgremien mitwirkten, verweisen. Ergänzend wurden sich einige Spezifika, die insbesondere die Kommunen und die Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft betreffen, hervorgehoben.

Hierzu gehört die Neuregelung des kommunalen Anteils an der Investitionsförderung.
Durch das Haushaltsgesetz 2007 bzw. das Haushaltsbegleitgesetz 2007 erfolgte eine Änderung des bisherigen § 19 KHG NRW, die im neuen § 15 KHGG NRW übernommen wird. Dieser letzten Änderung des KHG NRW zufolge, hatten sich zum Jahr 2007 die Finanzierungsanteile der Kommunen an den förderfähigen Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG von 20 auf 40 % und damit um rund 110 Mio. Euro jährlich verdoppelt. Die kommunalen Spitzenverbände hatten dieses Vorhaben strikt abgelehnt und auf die besondere Finanzierungsverpflichtung des Landes hingewiesen, welches sich bei dieser Gelegenheit bereits im Umfang der zusätzlichen Verpflichtung für die Kommunen aus der Förderung zurückgezogen hatte. Nach wie vor erscheint es sehr fraglich, ob nicht durch die Ausweitung der kommunalen Finanzierungsaufgaben bei den Krankenhausinvestitionen eine Verletzung des Konnexitätsprinzips erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser zumindest vorläufig deutlich erhöhten Beteiligung an den Investitionsfördermitteln haben die kommunalen Kostenträger ein besonderes Interesse an einer sachgerechten, die kommunalen Interessen wahrenden und den Sicherstellungsauftrag landesweit absichernden Regelung der künftigen Investitionsförderung.

Besonders wurde betont, dass es wohl grundsätzlich begrüßenswert sei, wenn kommunale Krankenhäuser von der Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes ausgenommen sind. Gleichwohl gehe diese Regelung nicht weit genug, da sie die krankenhausrechtlichen Rahmenbedingungen nicht ausreichend berücksichtige. Vielmehr müsse in Abänderung des Gesetzentwurfs zur Reform der Gemeindeordnung die Ausnahme von der Beschränkung wirtschaftlichen Handelns auf das Gemeindegebiet auch auf weitere Tätigkeitsfelder kommunaler Krankenhäuser erweitert werden und u.a. auch ein Tätigwerden bei ambulanter oder vor- und nachstationärer Leistungserbringung oder im Rahmen medizinischer Versorgungszentren umfasst werden. Eine analoge Befreiung von Einschränkungen für überörtliche Betätigung müsse auch für ausgelagerte Funktionsbereiche eines Krankenhauses gelten, wenn diese Servicegesellschaften überwiegend für das Krankenhaus tätig sind.

Az.: III/2 501

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