Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 72/2003 vom 05.01.2003

Landgericht Paderborn zu Rückstauschaden

Das Landgericht Paderborn hat mit Urteil vom 23.10.2002 (Az.: 4 O 569/00) nochmals die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Amtshaftung aus Art. 34 GG, § 839 BGB bestätigt, wonach sich ein Grundstückseigentümer gegen einen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz bis zur Rückstauebene, d.h. bis zur Straßenoberkante, selbst durch Einbau einer sog. Rückstausicherung schützen muß. Der Grundstückseigentümer als Anschlußnehmer an das öffentliche Kanalnetz müsse – so das LG Paderborn - damit rechnen, daß von Zeit zur Zeit ein Druck auf seine Leitung einwirke, der bis zur Straßenoberkante reiche, beispielsweise aufgrund von Reinigungs-, Inspektions- und Sanierungsarbeiten. Dieses rechtfertige im zu entscheidenden Fall den Schluß, daß die von dem geschädigten Grundstückseigentümer getätigten Vorkehrungen gegen einen Rückstau unzureichend gewesen seien. Dieses werde auch durch das erstellte Sachverständigengutachten bestätigt. Der Sachverständige habe ausgeführt, daß zwar Planung und Ausführung der Rückstausicherungen im Keller des Hauses der geschädigten Grundstückseigentümer den Regeln der Technik entsprochen habe. Gleichzeitig stelle der Sachverständige jedoch als Ursache für den Schmutzwassereintritt eine infolge mangelhafter Wartung nicht funktionierende Rückstausicherung oder eine undichte Anbindung des Doppelrückstauverschlusses an das Kanalisationsnetz fest. Damit liege der eingetretene Schaden außerhalb des Schutzbereiches einer Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) der beklagten Gemeinde.

Az.: II/2 24-30 qu/g

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