Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 649/2007 vom 24.10.2007

Landgericht Münster zur Geschäftsführerhaftung einer kommunalen GmbH

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 18.05.2006 (12 O 484/05) zur Haftung eines Geschäftsführers einer kommunalen (Stadtwerke-) GmbH Stellung genommen. Unterlässt der Geschäftsführer einer GmbH eine öffentliche VOB/A-Ausschreibung, obwohl eine solche aufgrund einer Subventionsbewilligung zwingend hätte zugrunde gelegt werden müssen, so haftet er der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG für den aus seiner Obliegenheitsverletzung folgenden Schaden. Dieser setzte sich vorliegend aus der mit dem Rückforderungsbescheid zurückgeforderten Summe und den festgesetzten Zinsen (insgesamt über 80 000 Euro) zusammen.

Das LG Münster hat festgestellt, dass der unzulässige Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung stets einen schweren Vergabeverstoß darstellt, der im Regelfall den Widerruf einer Zuwendung rechtfertigt. Im zugrunde liegenden Sachverhalt sollte eine kommunale GmbH die beauftragende Gemeinde mit Fernwärme versorgen. Für den Bau eines Blockheizkraftwerks wurden der GmbH Subventionen bewilligt. Den Bewilligungsbescheid waren die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ zugrunde gelegt. Diese verpflichten bei der Auftragsvergabe zur Anwendung der VOB/A. Gegen deren Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung hatte die GmbH vorliegend verstoßen. Den daraufhin zurückgeforderten Teil des Subventionsbetrages einschließlich Zinsen wollte die GmbH mit Zahlungsklage auf ihren nebenberuflichen Geschäftsführer abwälzen. Dieser wehrte sich zunächst mit dem Argument, er sei von der Gesellschafterversammlung bereits entlastet worden. Zudem habe er die Überprüfung des die Vergabe durchführenden Ingenieurbüros auf die Prokuristen der GmbH delegiert.

Die Argumente des Geschäftsführers blieben vor dem LG Münster ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Zahlungspflicht mit der Geschäftsführerhaftung begründet. Der hohe Sorgfaltsmaßstab eines GmbH-Geschäftsführers begründe einen zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die Ausschreibungspflichten. Delegiere ein Geschäftsführer, müsse er engmaschig überwachen, dass schwere Vergabeverstöße nicht begangen werden. Zudem stehe die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung dem Anspruch der GmbH nicht entgegen. Ein Geschäftsführer müsse substantiiert darlegen, dass die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Entlastung vom Vergabeverstoß Kenntnis hatten oder haben mussten. Die bloße Kenntnis von den Auflagen eines Zuwendungsbescheides genüge hierzu nicht.

Die vorliegende Entscheidung des LG Münster unterstreicht, dass sehr hohe Sorgfaltspflichten an die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers gestellt werden. Dem Urteil zufolge kann sich ein GmbH-Geschäftsführer insbesondere nicht durch Delegation seiner Aufgaben auf Prokuristen seiner Sorgfaltspflichten entledigen. Die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung hat zudem nur dann den Ausschluss von Ersatzansprüchen zur Folge, wenn für die Gesellschafter erkennbar war, dass eine öffentliche Ausschreibung rechtswidrig unterblieben ist. Hierfür trägt allerdings der Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast.

Az.: IV/3 811-12/3

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