Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 200/2006 vom 02.02.2006

Landgericht Köln zum Dualen System

Mit Urteil vom 15.12.2005 hat das LG Köln (Az.: 22 O 134/05) die DSD AG verurteilt, dem Kläger – dem Zweckverband Abfallwirtschaft Donauwald – die Kosten der Entsorgung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) für einen näher bezeichneten Zeitraum zu erstatten. Gestützt wurde der Anspruch des Zweckverbands auf die Rechtsgrundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 2, 670 BGB). Offen lässt die Entscheidung allerdings die Frage, ob auch die Entsorgung nicht lizenzierter Verkaufsverpackungen organisatorisch und finanziell dem Systembetreiber zuzuschreiben ist. Es wird erwartet, dass die zum Jahreswechsel in eine GmbH umgewandelte ehemalige DSD AG Berufung gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil einlegen wird.

Der Entscheidung liegt folgender Sacherhalt zu grunde:

Die beklagte DSD AG hatte den Kläger vorläufig beauftragt, die bei ihr lizenzierten Verpackungen aus PPK (mit) zu erfassen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Mit Wirkung zum Ende des Juni 2004 hatte DSD AG die vorläufige Beauftragung des Zweckverbands gekündigt, ohne die für den Zweckverband tätigen Subunternehmer rückwirkend ab Juli 2004 zu beauftragen. Im Juli und August 2004 wurden von den Bürgern weiterhin DSD-Verpackungen in die Sammelbehälter des Zweckverbands eingeworfen. Diese Verpackungen wurden von dem Zweckverband entsorgt. Die Entsorgung stellte der Zweckverband DSD AG in Rechnung und verlangte den entsprechenden Betrag mit der beim LG Köln eingereichten Klage erstattet.

Nach Auffassung des LG Köln ist die Klage in voller Höhe gemäß den §§ 677, 683 S. 2, 670 BGB begründet. Bei der Einsammlung, Entsorgung und Wiederverwertung der bei der DSD AG lizenzierten Verkaufsverpackungen führe der Kläger ein fremdes Geschäft im Sinne des § 677 BGB durch. Es handele sich hinsichtlich der lizenzierten Verpackungen um ein Geschäft der Beklagten, die sich gegenüber Herstellern und Vertreibern von Verkaufsverpackungen mit dem Grünen Punkt verpflichtet sieht, diese entsprechend den Auflagen der Verpackungsverordnung zu entsorgen und der stofflichen Wiederverwertung zuzuführen. Da der Kläger die beklagte DSD AG auf die Mitbenutzung der kommunalen Einrichtungen zur Sammlung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen hingewiesen habe, sei auch ein Fremdgeschäftsführungswille indiziert. Ein Anspruch des Zweckverbands auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Entsorgung von PPK-Verkaufsverpackungen sei auch dann begründet, wenn eine vertragliche Vereinbarung hierüber wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB gemäß § 134 BGB nichtig wäre. Eine solche Vereinbarung, also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, könne aber bereits bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht angenommen werden, weil die Übernahme der Geschäftsführung ohne Auftrag im Verhältnis zum Geschäftsherrn ein tatsächliches, aber kein rechtsgeschäftliches Verhalten darstelle.

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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