Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 618/2008 vom 24.09.2008

Landgericht Hannover zum Aufstellen blauer Tonnen

Das Landgericht Hannover hat in einer Entscheidung vom 14.07.2008 (Az.: 25 O 61/08) das unaufgeforderte Aufstellen blauer Tonnen auf privaten Grundstücken durch gewerbliche Papiersammler für unzulässig erklärt. Das Gericht untersagte einem privaten Altpapierentsorger, seine blauen Tonnen unaufgefordert auf Privatgrundstücken aufzustellen, und gab insofern einem entsprechenden Unterlassungsantrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers statt. Als Begründung wurde insbesondere angeführt, dass das unaufgeforderte Aufstellen der blauen Tonnen wettbewerbsrechtlich unlauter sei, weil der Verbraucher der direkten Wirkung dieser Handlung nicht entgehen könne, ohne – ungewollt – selbst aktiv zu werden. Die Entscheidung des Landgerichts Hannover zeigt, dass den gewerblichen Altpapiersammlern auch das Aufstellen von blauen Tonnen auf privaten Grundstücken gerichtlich untersagt werden kann. Gestattet ist die Anlieferung blauer Tonnen durch Privatunternehmen damit nur in den Fällen, in denen diese vom Eigentümer des Grundstückes bestellt worden sind. Die Entscheidung des Landgerichts Hannover ist noch nicht rechtskräftig.

Az.: II/2 31-02

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