Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 638/2000 vom 05.11.2000

Landgericht Dortmund zur Haftung bei Kanalsanierung

Das Landgericht Dortmund hat in einem Amtshaftungsprozeß gegen eine Stadt mit Urteil vom 16.03.2000 (Az.: 11 S 82/99) entschieden, daß ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) hat, wenn ein Abwasserkanal saniert wird und hierdurch das Grundwasser so ansteigt, daß es in den Keller des Grundstückseigentümers eindringt und diesen überschwemmt.

Das Landgericht Dortmund weist darauf hin, es könne keine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt darin darin gesehen werden, daß diese die Grundstückseigentümer nicht darauf hingewiesen habe, daß ein alter Abwasserkanal eine nicht näher bestimmte Drainagewirkung auf das Grundwasser ausgeübt habe mit der Folge, daß ein Anstieg des Grundwassers bei einer Kanalsanierung zu befürchten sei. Das Landgericht Dortmund begründet seine Auffassung im wesentlichen damit, daß aus den Feststellungen eines Sachverständigen entnommen werden könne, daß der Wassereintritt im Keller nicht durch die zur Grundwasserabsenkung eingeleiteten Maßnahmen bzw. deren Aufhebung verursacht worden seien. Auch beim Zurückfließen des Grundwassers könne dieses nicht höher steigen als der sonst vorhandene Pegel (normale Grundwasserpegel) wäre. Auch eine Erhöhung des Grundwasserspiegels sei durch eine Verdichtung des Bodens im Bereich des neu verlegten Abwasserkanals nicht eingetreten.

Das Landgericht Dortmund weist ergänzend darauf hin, daß der konkrete Grundwasserstand in einem bestimmten Bereich allein durch kontinuierliche Messungen an mindestens drei Stellen feststellbar sei. Solche Messungen seien im Bereich des Hauses des betroffenen Grundstückseigentümers und Klägers bzw. in der engeren Umgebung zwar nicht vorgenommen worden. Aber auch an diesen Stellen hätte nur der aktuelle Grundwasserstand festgestellt werden können. Konkrete Rückschlüsse auf die Höhe des nach einer Neuverlegung des Kanals zu erwartenden Grundwasserspiegels hätten diese Messungen nicht erlaubt. Die beklagte Stadt hätte daher den betroffenen Grundstückseigentümer und Kläger nur auf die allgemeine Gefahr hinweisen können, daß alte Abwasserkanäle eine Drainagewirkung in bezug auf das Grundwasser ausüben können. Ein solcher Hinweis bleibe aber inhaltsleer, da hierdurch eine Gefahreneinschätzung nicht ermöglicht werde und es obliege der beklagten Stadt auch nicht im Rahmen ihrer Amtspflicht, Schäden der Anlieger durch den Anstieg von Grundwasser zu vermeiden.

Az.: II/2 24-30

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