Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 465/2005 vom 17.05.2005

Landeswassergesetz und Gewässerunterhaltung sowie Umlagegebühr

Nach dem am 12. Mai 2005 in Kraft getretenen neuen LWG NRW (GV NRW 2005, S. 463ff.) wird es in Nordrhein-Westfalen nach § 90 a LWG NRW zukünftig sog. Gewässerrandstreifen geben, die dazu dienen sollen, den Zustand des Gewässers zu erhalten und zu verbessern sowie Einträge in das Gewässer zu vermindern. Der StGB NRW konnte in diesem Zusammenhang erreichen, dass die ursprünglich vorgesehenen Regelungen erheblich zurückgefahren worden sind. So war zunächst angedacht, den Städten und Gemeinden im Rahmen ihrer Gewässerunterhaltungspflicht die Gewässerrandstreifen zu überantworten. Dieses Ansinnen ist durch den massiven Protest des StGB NRW unter Hinweis auf das in der Landesverfassung verankerte Konnexitätsprinzip („Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch“) zurückgezogen worden. Die Gewässerrandstreifen sollen nunmehr im Außenbereich nach § 35 BauGB bei Gewässern erster Ordnung zehn Meter und bei Gewässern 2. Ordnung fünf Meter breit sein (§ 90 a Abs. 2 LWG NRW). Im Innenbereich kann die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m festsetzen (§ 90 a Abs. 5 LWG NRW). Mithin muss im Innenbereich kein Gewässerrandstreifen festgesetzt werden.

Der Gewässerrandstreifen umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante (§ 90 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW). Weiterhin werden für den Bereich der Gewässerrandstreifen Verbote geregelt (§ 90 a Abs. 3 LWG NRW). Die zuständige Behörde kann von diesen Verboten widerrufliche Befreiungen erteilen (§ 90 a Abs. 4 LWG NRW). Erteilt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine widerrufliche Befreiung diese nicht, so hat das Land eine Entschädigung zu leisten (§ 90 a Abs. 4 Satz 3 LWG NRW).

Der StGB NRW hatte weiterhin seit Jahren eingefordert, dass die Vorschriften zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung vereinfacht werden. Dieser Forderung sind die Landesregierung und der Landesgesetzgeber nunmehr nachgekommen.

Nach § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW (LT-Drs. 13/6904) können zukünftig bebaute Grundstücke auf der Grundlage des Ortsrechts pauschal höher belastet werden als unbebaute Grundstücke, wenn nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Flächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand steht. Mit dieser Neuregelung wird sichergestellt, dass unbebaute Grundstücke wie z.B. Acker, Wiesen und Waldflächen weniger belastet werden als bebaute Grundstücke mit versiegelten Flächen. Zugleich ist eine einfache Handhabung gewährleistet, die lediglich darauf abstellt, ob ein Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Eine solche Regelung war zwingend erforderlich, zumal die heutige Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG regelmäßig einen zu hohen Verwaltungsaufwand erfordert.

Az.: II/2 24-10 qu/g

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