Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 468/2005 vom 17.05.2005

Landeswassergesetz und Abwasserüberlassungspflicht

Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass eine Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für Schmutzwasser als für Niederschlagswasser (Regenwasser) im neuen LWG NRW (GV NRW 2005, S. 463ff.) in § 53 Abs. 1 c LWG NRW geregelt worden ist.

Eine solche Regelung war wegen des Urteils des OVG NRW vom 28.01.2003 (Az.: 15 A 4751/01, NWVBl. 2003, S. 380ff.) unverzichtbar. Es wird damit die vom OVG NRW aufgezeigte Regelungslücke geschlossen, dass NRW im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz bislang geregelt hatte. Das OVG NRW hatte deshalb mit Urteil vom 28.01.2003 entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser nicht besteht, weil die Regenwasserbeseitigung von privaten Grundstücken nicht - wie in § 9 Gemeindeordnung NRW gesetzlich gefordert - der Volksgesundheit dient und im Übrigen eine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz fehlt.

Die Regelung einer Abwasserüberlassungspflicht im neuen Landeswassergesetz musste daher erfolgen, weil andernfalls damit zu rechnen gewesen wäre, dass sich viele Grundstückseigentümer aus Gründen der reinen Einsparung von Abwassergebühren mit der Regenwasserbeseitigung vom Kanalnetz der Gemeinde abgekoppelt oder sich nicht angeschlossen hätten. In einigen Städten und Gemeinden lagen entsprechende Anträge von Grundstückseigentümern bereits vor. Vereinzelt waren von den Grundstückseigentümern bereits verwaltungsgerichtliche Klagen unter Berufung auf das Urteil des OVG NRW vom 28.1.2003 erhoben worden. Zuletzt hatte das OVG NRW mit Beschluss vom 28.9.2004 (Az.: 15 A 3919/04) seine Rechtsprechung nochmals bestätigt.

Diese Entwicklung musste gestoppt werden, weil eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung ohne Berücksichtigung der ordnungsrechtlichen bzw. wasserwirtschaftlichen Maßgaben in § 51 a LWG NRW (insbesondere der Stichtagsregelung: ortsnahe Regenwasserbeseitigung nur für Grundstücke, die erstmals nach dem 1.1.1996 bebaut werden) zu unerwünschten Folgenwirkungen geführt hätte. Zu diesen unerwünschten Folgewirkungen gehören unter anderem Vernässungsschäden an Gebäuden auf Nachbargrundstücken, wenn Regenwasser auf privaten Grundstücken nicht fachgerecht versickert wird bzw. die hydrogeologischen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Insgesamt wäre hierdurch die gesamte ortsnahe Regenwasserbeseitigung gefährdet worden. Denn eine Zunahme von Einzelfällen in denen bei der ortsnahen Regenwasserbeseitigung auf privaten Grundstücken erhebliche Problemstände auftreten, kann der Gesamtthematik nur abträglich sein.

Az.: II/2 24-20 qu/g

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