Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 466/2005 vom 17.05.2005

Landeswassergesetz und Abwasserbeseitigungspflicht

Das am 12. Mai 2005 in Kraft getretene neue Landeswassergesetzes NRW (GV NRW 2005, S. 463ff.) trifft Neuregelungen zur Abwasserbeseitigungspflicht der Städte und Gemeinden. Die einzelnen Aufgaben-Bestandteile der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden werden in § 53 Abs. 1 LWG NRW nunmehr in 7 Einzelnummern aufgelistet, was die Gesetzeslektüre erheblich erleichtert.

Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören demnach:

- die abwassertechnische Erschließung von Grundstücken
- das Sammeln und Fortleiten des auf Grundstücken im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers
- das Behandeln (Reinigen) von Abwasser sowie die Entsorgung des dabei anfallenden Klärschlamms
- die Errichtung und der Betrieb der erforderlichen Abwasseranlagen
- das Einsammeln, Abfahren und Entsorgen des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen
- die Überwachung der Kleinkläranlagen sowie
- die Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes.

Zunächst sollte nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtags-Drucksache 13/6222) den Städten und Gemeinden im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht zusätzlich neu die Pflicht auferlegt werden, private Regenwasserversickerungsanlagen auf privaten Grundstücken zu überwachen. Der StGB NRW hat dieses kategorisch abgelehnt, weil die Verortung diese Aufgabe bei den Städten und Gemeinden nicht zweckmäßig ist. Denn grundsätzlich muss diejenige Behörde überwachen, die auch genehmigt. Dieses ist bei privaten Versickerungsanlagen auf Privatgrundstücken die untere Wasserbehörde des Kreises. Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber in § 51 a LWG NRW seit dem 1.7.1995 geregelt hat, dass die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht, wenn dieser das auf seinem Grundstück anfallende Regenwasser dort ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigen kann. In diesem Zusammenhang kann es dann eine haftungsrechtliche Lückenbüßer-Stellung der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde nicht mehr geben.

Im Übrigen ist auch der künftige Erlass einer Selbstüberwachungs-Verordnung für private Regenwasserbeseitigungsanlagen vorstellbar. In einer solchen Verordnung könnten die privaten Grundstückseigentümer verpflichtet werden, die auf ihrem Grundstück betriebenen privaten Versickerungsanlagen in bestimmten zeitlichen Abständen durch Dritte (z.B. private Ingenieurbüros) auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfung könnte sodann eine Prüfbescheinigung sowie ein Prüfbericht ausgestellt werden, die dann der unteren Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Der StGB NRW hat sich mit seiner Argumentation im Landtag schlussendlich durchgesetzt. Im neuen Landeswassergesetz ist die Pflicht der Gemeinden zur Überwachung privater Regenwasser-Versickerungsanlagen nicht mehr enthalten (LT-Drs 13/6904). Ob es nunmehr zukünftig eine Selbstüberwachungs-Verordnung für private Regenwasserbeseitigungsanlagen geben wird, bleibt abzuwarten.

Schließlich ist entsprechend der Forderung des StGB NRW von der Privatisierungsermächtigung in § 18 a Abs. 2 a Wasserhaushaltsgesetz des Bundes kein Gebrauch gemacht worden. Es wurde nicht die Möglichkeit eröffnet, die Abwasserbeseitigungspflicht komplett auf Dritte zu übertragen. Zumindest zeigen die bekannten Erfahrungen aus den Bundesländern Baden-Württemberg und Sachsen, dass in diesem Zusammenhang vielfältige und vielschichtige Problemstände bestehen. Das Bundesland Bayern hat seine Absicht, eine entsprechende Regelung im bayerischen Landeswassergesetz zu treffen, zwischenzeitlich wieder zurückgezogen und endgültig aufgegeben. Das Land Baden-Württemberg hat bis heute keine Vollzugs-Rechtsverordnung erlassen. Ohnehin ist mit der bestehenden Möglichkeit der Beauftragung Dritter als technischer Erfüllungsgehilfe in ausreichendem Maße die Einbeziehung Dritter sichergestellt. Außerdem ist die ursprünglich in den Referenten-Entwürfen (Stand: 14.5.2004 und 6.9.2004; § 54 Abs. 4 bis Abs. 6 LWG NRW-Entwurf) geregelte Möglichkeit für die sondergesetzlichen Abwasserverbände, ein Nutzungsrecht am Kanalnetz der Gemeinden zu erwerben (sog. Kanalnetzübernahme) im neuen Landeswassergesetz nicht enthalten.

Az.: II/2 24-10 qu/g

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