Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 895/2004 vom 19.11.2004

Landesregierung beschließt Landeswassergesetz-Entwurf

Die Landesregierung hat am 9.11.2004 den Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW beschlossen. Der 123 seitige Gesetzentwurf ist im Internat des StGB NRW abrufbar. Bis Ende Dezember 2003 hätte das Land NRW die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) durch eine Änderung des Landeswassergesetzes NRW in nordrhein-westfälisches Landesrecht umsetzen müssen. Der StGB NRW hatte die Referenten-Entwürfe zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW (Stand: 14.5.2004 und 6.9.2004) in seiner Stellungnahmen vom 15.7.2004 und 30.09.2004 massiv kritisiert. Diese Referentenentwürfe enthielten nicht weniger Bürokratie, sondern blähten den Bürokratie-Apparat durch weitere Ermächtigungen für neue Rechtsverordnungen, neue Pläne, Konzepte und Berichtspflichten weiter auf. Der StGB NRW hatte daraufhin die Staatskanzlei und das Innenministerium mit Nachdruck aufgefordert, für eine grundlegende und sorgfältige Überarbeitung der Referentenentwürfe zu sorgen, damit keine zusätzlichen Kosten und damit zugleich Gebührensteigerungen insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Gewerbe, Industrie und den Mittelstand hervorgerufen werden. Nunmehr ist der Landtag aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass der Bürokratie-Apparat nicht weiter aufgebläht. Immerhin sind in dem von der Landesregierung jetzt beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des LWG NRW (Stand: 9.11.2004) unter anderem das Wasserwirtschaftskonzept, der zwingende Vorrang der Nutzung von ortsnahen Grundwasservorkommen bei neuen Wasserentnahmen und das Regenwasserbewirtschaftungskonzept nicht mehr enthalten. Außerdem konnte die Geschäftsstelle erreichen, dass folgende Punkte in den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 9.11.2004 Eingang gefunden haben:

1. Eine Abwasserüberlassungspflicht für Schmutzwasser und Regenwasser wird ausdrücklich geregelt (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW-Entwurf).

2. Das Betretungsrecht wird dahin erweitert, dass auch TV-Inspektionen in privaten Abwasserleitungen vom Betretungsrecht abgedeckt sind (§ 53 Abs. 4 a LWG NRW-Entwurf)

3. Bei einer Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW) für die Abwasserbeseitigung verbleibt nur die Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes bei der Gemeinde (§ 53 b LWG NRW-Entwurf)

4. Zukünftig wird ausdrücklich klargestellt, dass auch Beratungskosten der Gemeinde mit Blick auf die Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasseranlage über die Abwassergebühr abgerechnet werden können (§ 53 c Satz 2 LWG NRW-Entwurf)

5. Die Kosten für die Überwachung der Kleinkläranlagen können künftig über die Abwassergebühr abgerechnet werden. Dieses folgt aus § 53 c Satz 1 LWG NRW-Entwurf in Verbindung mit der zugehörigen Gesetzesbegründung.

6. Die Regelung in § 53 c Satz 3 LWG NRW-Entwurf zur Gebührengestaltung im Hinblick auf den sparsamen Umgang mit Wasser und der Nutzung von Regenwasser wurde den bereits heute in den Städten und Gemeinden praktizierten Gegebenheiten angepasst.

7. Der Gewässerrandstreifen ist nicht mehr Bestandteil der Gewässerunterhaltungspflicht.

8. Die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung wird durch § 92 Abs. 6 Satz 7 (neu) erheblich erleichtert, weil bei einem unverhältnismäßigen Aufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Flächen, bebaute Grundstücke pauschal höher belastet werden können als unbebaute Grundstücke.

Die ursprünglich vorgesehene Änderung der sondergesetzlichen Wasserverbandsgesetze wurde nicht beschlossen. Der hierzu vorgelegte 172seitige Referenten-Entwurf, zu dem die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW drei Stellungnahmen abgegeben hat, wird zurzeit nicht mehr weiter verfolgt. Der beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Art. 1 betrifft die Änderung des Landeswassergesetzes NRW.

Art. 2 beinhaltet die Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Landeswassergesetzes.

Art. 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung.

Art. 4 regelt die Aufhebung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS, GV NW 1989, S. 564 und GV NW 1991, S. 566).

Der Gesetzentwurf soll noch im November 2004 in den Landtag eingebracht werden. Eine erste Beratung im Landtag ist für den 1.12.2004 vorgesehen. Zu der Frage, wann das Gesetz in Kraft tritt, kann zurzeit noch keine verbindliche Aussage getroffen werden.

Allgemein kann zum Gesetzentwurf und zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie aus Sicht der Geschäftsstelle folgendes angemerkt werden:

Es ist als unverzichtbar anzusehen, dass die Vorgaben der EU-WRRL auf der Grundlage des sog. Düsseldorfer Signals der Landesregierung in NRW 1: 1 umgesetzt werden. Insbesondere muss die Umsetzung für die Städte und Gemeinden kostenneutral erfolgen. Die Erfüllung der Maßgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist eine (landes)staatliche Aufgabe mit der Folge, dass das in der Landesverfassung nunmehr verankerte und strikte Konnexitätsprinzip in vollem Umfang zur Anwendung gelangen muss. Die Änderung des Landeswassergesetzes NRW ist für die Städte und Gemeinden und für die Gebührenzahler kostenneutral durchzuführen. Eine weitere Kostenbelastung der Städte und Gemeinden ohne vollen finanziellen Ausgleich des Landes NRW ist nicht hinnehmbar.

In diesem Zusammenhang fehlt im Gesetzentwurf der Landesregierung bislang eine verlässliche Kostenfolgenabschätzung. Vielmehr wird nur festgestellt, dass konkrete Aussagen zu den Kosten zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sind. Auch eine Gebührenverträglichkeitsprüfung für die Abwassergebühr und die Gebühr zur Umlage der Gewässerunterhaltungskosten (§ 92 LWG NRW) ist nicht enthalten. Im Gegensatz dazu hat das Land Schleswig-Holstein die Kosten aus der Umsetzung der EU-WRRL auf 688 Millionen € beziffert und damit zumindest den Versuch unternommen, eine Kostenfolgenabschätzung vorzunehmen. Die Geschäftsstelle erachtet es als unerlässlich, bei der Umsetzung der EU-WRRL zeitgleich auch eine Kostenfolgenabschätzung durchzuführen, damit die gewählten Umsetzungsregelungen auch im Lichte der Folgekosten jeweils parallel betrachtet und abgeklopft werden können.

Schließlich ist bei der Umsetzung der EU-WRRL, bei der bis Ende 2004 abzuschließenden Bestandsaufnahme der Gewässergüte in NRW und bei der Aufstellung von Bewirtschaftungsprogrammen und Maßnahmeplänen ein ständiger Abgleich mit den anderen Bundesländern, insbesondere den angrenzenden Bundesländern, sowie den anderen EU-Staaten (vor allem den Niederlanden und Belgien) unverzichtbar. Über die Ergebnisse sind der Landtag NRW und die kommunalen Spitzenverbände zu unterrichten, damit nachvollzogen werden kann, dass ein einheitlicher Vollzug in Europa und in Deutschland gewährleistet ist.


Az.: II/2 24-10 qu/g

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