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StGB NRW-Mitteilung 459/2002 vom 05.08.2002

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

Das bisherige Landesrundfunkgesetz stammt in wesentlichen Punkten aus der Mitte der 80er Jahre. Es ist immer wieder novelliert und zwischenzeitlich durch Versuchsverordnungen ergänzt worden. Da sich im digitalen Zeitalter die Rahmenbedingungen für den Rundfunk wesentlich verändert haben, hat der Landtag am 26. Juni 2002 das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen beschlossen, mit dem das Landesrundfunkgesetz grundlegend neu gefaßt worden ist. Während im bisherigen Landesrundfunkgesetz nur landesweiter Rundfunk und lokaler Rundfunk vorgesehen waren, eröffnet die Novelle weitere Möglichkeiten. So werden z.B. die rechtlichen Voraussetzungen für Ballungsraumfernsehen und Ballungsraumhörfunk geschaffen. Die bisherige Landesanstalt für den Rundfunk wird durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen ersetzt.

Die kommunalen Spitzenverbände aus Nordrhein-Westfalen haben im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber dem Landtag zum Ausdruck gebracht, daß dem Gesetzesentwurf überwiegend zugestimmt werden kann. Auf völliges Unverständnis ist allerdings die Regelung des § 93 gestoßen, die im Gegensatz zur Zusammensetzung der bisherigen Landesrundfunkkommission kein Benennungsrecht für die kommunalen Spitzenverbände mehr vorsieht. Gründe für einen Ausschluß der kommunalen Spitzenverbände aus diesem wichtigen Gremium sind der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar.

Im übrigen weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß den Bestimmungen über den lokalen Hörfunk nach dem 6. Abschnitt des Landesrundfunkgesetzes zugrundeliegende 2-Säulen-Modell im neuen Landesmediengesetz beibehalten wird. Die Vorschriften sind redaktionell überarbeitet und neu systematisiert worden.

Az.: IV/2-310-24

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