Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 584/2004 vom 22.07.2004

Landesimmissionsschutzgesetz und Brauchtumsfeuer

Das Landes-Immissionsschutzgesetz ist geändert worden. Die Änderung ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten (GV NRW 2004, S. 229 f.). Im Rahmen der Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes ist auch § 7 Abs. 1 LImschG NRW einer Änderung zugeführt worden. §7 Abs. 1 LImSchG NRW regelt unter anderem das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien regelt. Nach der neuen Fassung des § 7 Abs. 1 LImschG ist das Verbrennen von Gegenständen z.B. von planzlichen Abfällen bei Brauchtumsfeuern im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können nunmehr nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LImschG NRW n.F. durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen. Zu diesen Einzelheiten gehört nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LImschG NRW n.F. die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung eines sog. Brauchtumsfeuers.

Damit wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, nunmehr im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung auch nähere Einzelheiten zur Durchführung von sog. Brauchtumsfeuern (z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer, Johannisfeuer und dergl.) zu regeln. Die in § 7 Abs. 1 Satz 3 LImschG NRW vorgesehene Regelung einer Anzeigepflicht versetzt die Gemeinde in den Stand, dass sie im Einzelfall prüfen kann, ob durch ein Brauchtumsfeuer die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden kann, mit der Folge, dass das Brauchtumsfeuer zu untersagen ist. Außerdem wird durch die Möglichkeit eröffnet, denjenigen Personen, die ein Brauchtumsfeuer durchführen wollen und anzeigen müssen, Sicherheitshinweise mit Blick auf das Abbrennen des Brauchtumsfeuers zu geben. Schließlich besteht durch die Regelung einer Anzeigepflicht für sog. Brauchtumsfeuer die Möglichkeit, die örtliche Feuerwehr über die Durchführung von bestimmten Brauchtumsfeuern zu unterrichten, damit Fehleinsätze der Feuerwehr vermieden werden können.

Insgesamt haben die Städte und Gemeinden nunmehr ein ortsspezifisches Handlungsinstrument in der Hand, um im Hinblick auf Brauchtumsfeuer in einer ordnungsbehördlichen Verordnung diejenigen Maßgaben zu regeln, die vor Ort als erforderlich angesehen werden, um Brauchtumsfeuer ohne Gefährdung und Beeinträchtigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit ablaufen zu lassen. In diesem Zusammenhang bietet das Merkblatt des Umweltministeriums NRW zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Stand: April 2003) eine Hilfestellung. In diesem Merkblatt ist auf Seite 5 ausgeführt, dass Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer, nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel haben, sondern der Brauchtumspflege dienen. In diesen Feuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Nicht verbrannt werden dürfen dabei Abfälle wie z.B. beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) Altreifen und Ähnliches. Ob eine erhebliche Belästigung durch ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeit, dem Ort, der Dauer, der Häufigkeit und der Wetterlage ab.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für Brauchtumsfeuer keine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG erforderlich ist, weil nach dem Merkblatt des Umweltministeriums des Landes NRW (Stand: April 2003) Brauchtumsfeuer nicht das Verbrennen (Beseitigen) von Abfällen zum Ziel haben, sondern der Brauchtumspflege dienen. Deshalb gilt allein § 7 LImSchG NRW, mit der Folge, dass die jeweilige Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde tätig werden kann.


Az.: II/2 70-20 qu/hu

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