Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 147/2001 vom 05.03.2001

Landeshundeverordnung NRW und Hundeführerschein

- Hundeführerschein

Gemäß § 4 Abs. 1 LHV NRW bedarf das Halten, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2, von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Laut Ziffer 4.4.1.3 der Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW ist die Erlaubnis und ein eventueller Bescheid über die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4 LHV NRW (Leinen- und Maulkorbzwang) beim Ausführen des Hundes mitzuführen.

Sowohl die Stadt Jülich als auch die Stadt Siegen haben bereits einen Entwurf eines sog. "Hundeführerscheins" angefertigt. Nach dem Ergebnis einer Arbeitsgruppensitzung, die der Städte- und Gemeindebund NRW gemeinsam mit dem Städtetag NRW und Vertretern aus Mitgliedskommunen beider Verbände durchgeführt hat, sind beide Entwürfe grundsätzlich empfehlenswert.

Die Stadt Jülich stellt den "Hundeführerschein" im Scheckkartenformat zusätzlich zu dem Erlaubnisbescheid aus, während die Stadt Siegen den vollständigen Erlaubnisbescheid als mitzuführenden "Hundeführerschein" ausgestaltet. Beide Varianten können im Intranetangebot des StGB NRW unter der Rubrik "Fachinformationen und Service", "Recht und Verfassung", "Landeshundeverordnung" abgerufen werden. Für Rückfragen steht bei der Stadt Jülich auch gerne Frau Theißen-Vogel, Tel.: 02461/63-309, Fax: 02461/63-362, bei der Stadt Siegen Herr von Sicard, Tel.: 0271/404-1205, Fax: 0271/20534, zur Verfügung.

- Gebührentarife

Abschließend weisen wir darauf hin, daß uns das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW mitgeteilt hat, daß auch die letzten noch offenen Gebührentarifstellen (vgl. Schnellbrief Nr. 10 vom 16.02.2001) mittlerweile feststehen. Die Gebührentarifstellen werden lauten:

18a.1.6 Durchführung einer Sachkundeprüfung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 LHV NRW) DM 50

18a.1.7 Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde der in den Anlagen zur LHV

NRW aufgeführten Rassen und deren Kreuzungen zur Ermöglichung einer

Entscheidung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LHV NRW ..................................DM 100

in besonders schwierigen Fällen ....................................................DM 100-150

18a.1.8 Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2

Buchstabe b LHV NRW .........................................................................DM 100

in besonders schwierigen Fällen ....................................................DM 100-500

Az.: I/2 100-00/2

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