Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 148/2001 vom 05.03.2001
Landeshundeverordnung NRW und Forstschutz
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns mitgeteilt, daß nach seiner Beobachtung viele Hundebesitzer wegen der verschärften Vorschriften der Landeshundeverordnung nunmehr ihre Hunde vermehrt in Außenbereichen frei herumlaufen lassen. Sofern die Hundebesitzer ihre Hunde entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz unangeleint in den Waldbeständen herumlaufen lassen, könne die Forstverwaltung hiergegen einschreiten.
Sofern sich jedoch gefährliche Hunde unangeleint und ohne Maulkorb auf Waldwegen bewegen, habe die Forstverwaltung keine rechtliche Handhabe. Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wald könnten nicht generell, sondern lediglich im Rahmen der personellen Möglichkeiten des zuständigen Forstamtes unterbunden werden. Außerdem seien die Forstbehörden nicht ermächtigt, jegliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren und zu verfolgen, nur weil sich diese im Wald ereignet. Es müsse sich vielmehr immer um eine Störung handeln, die einen Bezug zum Wald bzw. seinen dienenden Einrichtungen aufweise. Daher seien z.B. Verstöße gegen die Landeshundeverordnung bzw. entsprechende kommunale Satzungen von den örtlichen Ordnungsbehörden und nicht von den Forstämtern abzuwehren und zu verfolgen.
Az.: I/2 100-00/2