Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 439/2021 vom 26.07.2021

Landeshilfe zur Grundversorgung nach Unwetter

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW) hat mit Runderlass vom 22.07.2021 (Az.: 304-46.17-2239/21) 65 Millionen € als finanzielle Unterstützung bei der ersten Instandsetzung der kommunalen Infrastruktur, Räumung und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15.Juli 2021 bereitgestellt. Der Runderlass ist im Internet abrufbar unter:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-07-22_mhkbg_rderl_soforthilfe_kommunen.pdf.

Die Soforthilfe dient vor allem den Gemeinden zur Abmilderung von finanziellen Belastungen durch

  • die kurzfristige Instandsetzung von zerstörten Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit/Pflege und Bildung und sonstiger wichtiger Einrichtungen,
  • der Räumung und Reinigung der von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Gebieten einschließlich der Naturra?ume und dergleichen,
  • sonstige kommunale Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021.

Die Soforthilfe bezieht sich auf die betroffenen Städte und Gemeinden in den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Köln. Die jeweils zugewiesenen Finanzmittel sind in dem Runderlass vom 22.07.2021 unter Ziffer 5.3 aufgelistet und werden durch die Kreise an die von der Unwetterkatastrophe betroffenen Städte und Gemeinden weitergeleitet. Mit den durch das Land NRW bereitgestellten Finanzmitteln können die Städte und Gemeinden somit insbesondere die Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung wieder in einen funktionstüchtigen Zustand versetzen. Ebenso kann mit den Finanzmitteln zunächst die Einsammlung und Entsorgung der erheblichen Mengen an Sperrmüll sichergestellt werden und damit die Hygiene und der Seuchenschutz gewährleistet werden.

Der Runderlass vom 22.07.2021 gilt bis zum 31.12.2022. Das MHKBG NRW erlässt auf der Grundlage des Erlasses Bewilligungsbescheide ohne Antragsverfahren an die in der Ziffer 5.3 des Runderlasses genannten kreisfreien Städte und Kreise. Die Auszahlung der Mittel an die kreisfreien Städte und Kreise erfolgt umgehend nach Veröffentlichung des Runderlasses und der Bewilligung. Die kreisfreien Städte und Kreise berichten dem MHKBG NRW gemäß Ziffer 6.3 des Runderlasses bis zum 30.06.2022 über die erfolgte Verwendung der Mittel. In der Berichterstattung der Kreise ist die Verwendung der Finanzmittel nach kreisangehörigen Städten und Gemeinden darzulegen. Die Vorlage von Nachweisen wird nicht als erforderlich gesehen.

Vor diesem Hintergrund können die Kostenfolgen der Unwetterkatastrophe vom 14./15.07.2021 im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge (Grundversorgung) in einem ersten Schritt abgefedert werden, wobei zurzeit noch nicht beziffert werden kann, welche endgültigen Kosten im Rahmen der Wiederherstellung der öffentlichen Wasser- und Abwasserentsorgung sowie der Entsorgung der angefallenen Abfälle (insbesondere bei der Entsorgung von Sperrmüll) entstehen werden. Es wird den Städten und Gemeinden empfohlen, die entstandenen Schäden und Kosten für die Beseitigung nach Möglichkeit zu dokumentieren. Dieses gilt insbesondere in den Fällen, in denen öffentliche Infrastrukturanlagen (wie z. B. öffentliche Abwasserkanäle) nicht nur gereinigt, sondern gegebenenfalls vorzeitig und damit vor Ablauf der angesetzten mutmaßlichen Nutzungsdauer erneuert werden müssen. Diese Empfehlung ergeht vor dem Hintergrund, dass sich insbesondere mit Blick auf die Nutzung langlebiger Anlagegüter und deren vorzeitiger und nicht vorhersehbaren Außerbetriebnahme im zeitlichen Nachfeld dazu, die Notwendigkeit ergeben kann, dass dieses bei der kalkulatorischen Abschreibung von langlebigen Anlagegütern im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren (wie z. B. der Wassergebühr, Schmutzwasser und Niederschlagswassergebühr) Berücksichtigung finden muss.

Az.: 24.0.12/24.1.1/25.0.2.1 qu

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