Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 699/1999 vom 05.10.1999

Landesbodenschutzgesetz

Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 06.09.1999 an den Landkreistag NW mitgeteilt, daß z.Zt. ein Landesbodenschutzgesetz in Ausfüllung des Bundes-Bodenschutzgesetzes erarbeitet wird. Es ist beabsichtigt, in dem Landesbodenschutzgesetz folgende Regelungen zu treffen:

- Regelungen über die Anzeige-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Grundstückseigentümer/-besitzer, der Verursacher bzw. weiterer Pflichtiger,

- Regelungen zur Erfassung schädlicher Bodenveränderungen und Verdachtsflächen, die nicht Altlasten-/altlastenverdächtige Flächen sind, und Regelungen zu Sanierungsuntersuchungen und Eigenkontrollmaßnahmen,

- Regelungen zum Bodeninformationssystem und zu Dauerbeobachtungsflächen,

- Übernahme der Vorschriften des LAbfG und Altlasten in das neue Landesbodenschutzgesetz (Grundlagen dafür sind u.a. die §§ 11 BBodSchG (Erfassung) und 21 Abs. 1 und 2 BBodSchG (ergänzende Verfahrensregelungen),

- Regelungen zur Datenerhebung, -weitergabe in Bezug auf bodenschutzrelevante Daten sowie zum Datenschutz und über die Auskunftsansprüche der Betroffenen und Dritter,

- Regelungen zum gebietsbezogenen Bodenschutz (§ 21 Abs. 3 BBodSchG),

- Regelungen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Bodenschutzbehörden und anderer Behörden, sowie die grundsätzlich erforderlichen Bestimmungen zur Struktur der Bodenschutzverwaltung,

- Verordnungsermächtigung zur Regelung von Einzelheiten für Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen (Umsetzung des Regelungsauftrages des Bundesgesetzgebers in § 18 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG),

- Verfahrensregelungen zur Ausgestaltung des Ausgleichsanspruchs bei Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Falle einer "besonderen Härte" in Ausfüllung der Regelungsverpflichtung in § 10 Abs. 2 BBodSchG ("nach Maßgabe des Landesrechts").

Frau Höhn weist in ihrem Schreiben darauf hin, daß die kommunalen Spitzenverbände in den nächsten Wochen zu dem Gesetzentwurf angehört werden sollen. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 50-10

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