Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 645/2022 vom 09.11.2022

Landesbesoldungsgesetz: Regionaler Ergänzungszuschlag

Das Ministerium für Finanzen hat zu der ab dem 1. Dezember 2022 gültigen Rechtslage der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 7. November 2022 (Aktenzeichen: P 1500 – 58_2022/12311 – IV A 6) folgendes mitgeteilt:

„Mit dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389) wird zur Umsetzung der Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) der Familienzuschlag für Familien mit einem oder zwei im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern ab dem 1. Dezember 2022 neu strukturiert und erhöht. Die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 2 oder 3 richtet sich künftig u.a. nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe am melderechtlichen Hauptwohnsitz der Beamtinnen und Beamten. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2022 sieht das Gesetz die Gewährung eines entsprechenden regionalen Ergänzungszuschlages vor. Auch Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern ist der regionale Ergänzungszuschlag für ihr erstes und zweites zu berücksichtigendes Kind zu gewähren. Dementsprechend wird das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen den regionalen Ergänzungszuschlag für das erste und zweite im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind auch an Landesbeamtinnen und Landesbeamte mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern auszahlen“

Az.: 14-1-5-14

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