Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 117/2004 vom 13.01.2004

Landesbehindertengleichstellungsgesetz

Der Landtag NRW hat am 11.12.2003 das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze beschlossen. Das Gesetz ist weitgehend am 01.01.2004 in Kraft getreten. Die Fachgremien des StGB NRW hatten sich in der Vergangenheit umfassend mit dem Gesetzentwurf befaßt. Darüber hinaus hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände sowohl zum damaligen Referentenentwurf als auch zum Gesetzentwurf Stellung bezogen sowie an der Anhörung am 11.07.2003 teilgenommen und dort nochmals ausdrücklich ihre Position deutlich gemacht (vgl. Mitteilung vom 14.07.2003, Nr.599).

Der Referentenentwurf wollte die Städte und Gemeinden unabhängig von ihrer Größenordnung verpflichten, einen Behindertenbeauftragten einzusetzen. Hierfür sollte die Gemeindeordnung durch die Einfügung eines § 27 a GO geändert werden. Durch das nachdrückliche Petitum des StGB NRW gegen eine derartige landesweite Vorgabe konnte diese Gesetzesänderung verhindert werden. Das nun verabschiedete Gesetz enthält in § 13 BGG NRW nur noch eine abgespeckte Form dergestalt, daß die Wahrung der Belange behinderter Menschen auch auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen sei und Näheres durch die Kommunen durch Satzung bestimmt werde. Auch diese Formulierung wurde von Seiten der kommunalen Spitzenverbände mit dem Hinweis kritisiert, daß eine generelle Satzungsverpflichtung der Kommunen nicht das richtige Mittel sei, um Gleichstellungsinteressen zu wahren. Von daher wurde vorgeschlagen, diese Vorschrift in eine „Kann-Vorschrift“ umzuwandeln. Diesem Anliegen ist der Gesetzgeber allerdings nicht gefolgt.

Da die örtlichen Gegebenheiten, nach denen die Belange behinderter Menschen auf kommunaler Ebene in NRW Berücksichtigung finden, sehr unterschiedlich ausgeprägt sind (Behindertenbeauftragte, Behindertenkoordinatoren, Gleichstellungsausschüsse, Beiräte etc. ) hat der StGB NRW davon abgesehen, eine Mustersatzung zu erstellen, da diese auch nicht nur annähernd die kommunale Vielfalt widerspiegeln könnte. Sie müßte sich zwangsläufig auf eine bestimmte Ausgestaltung beschränken. Der Ausschuß für Jugend, Soziales und Gesundheit des StGB NRW wird sich in seiner nächsten Sitzung am 13.05.2004 jedoch nochmals mit dieser Thematik befassen.

Um in diesem Bereich eine Hilfestellung anzubieten, werden die Mitgliedskommunen um Mitteilung gebeten, welche örtlichen Überlegungen bestehen, die Belange behinderter Menschen zu realisieren. Sollten bereits Satzungen vorliegen oder in Kürze erarbeitet werden, wäre es hilfreich, diese der Geschäftsstelle zuzuleiten, um sie für den interkommunalen Erfahrungsaustausch verwenden zu können.


Az.: III/2 850

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