Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 217/2019 vom 23.04.2019

Rechtliche Einschätzung von Lärm durch Altglas-Container

In der Praxis ergeben sich immer wieder Beschwerden von Anwohnern über den Lärm, der durch Alt-Glascontainer auf öffentlichen Flächen verursacht wird. Vor diesem Hintergrund wird auf folgende Rechtslage und Rechtsprechung hingewiesen: Altglas-Container sind immissionsschutzrechtlich als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) einzuordnen. Sie sind zugleich als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG anzusehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2001 – Az.: 21 B 1889/00).

Altglascontainer sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dabei sind schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen – wozu auch Lärmgeräusche gehören - , die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmgeräusche (Immissionen), die von Altglascontainern ausgehen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.

In der Rechtsprechung ist allerdings grundsätzlich anerkannt, dass Altglas-Container in Wohngebieten dazu dienen, Altglas als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG zu erfassen und die von Altglascontainern ausgehenden Geräuschimmissionen deshalb grundsätzlich als „sozialadäquat“ von den Anwohnern hingenommen werden müssen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.1996 – Az.: 21 A 7534/95 -).

Deshalb sind die von Altglascontainern ausgehenden Lärmimmissionen nicht bereits deshalb unzumutbar, wenn sich die Benutzung der Altglascontainer auf die unmittelbare Umgebung nachtteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, was typischerweise und zwangsläufig mit ihnen verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2010 – Az.: 7 B 58.10 - ; BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996 – Az.: 4 B 50.96 - ; OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2001 – Az.: 21 B 1889/00 - ; OVG NRW, Urteil vom 18.12.1996 – Az.: 21 A 7534/95 -; VG Arnsberg, Urteil vom 01.12.2014 – Az.: 8 K 846/14 - ; VG Aachen, Urteil vom 05.06.2013 – Az.: 6 K 1362/12 - ).

In der Folge hierzu sind somit Lärmgeräusche (Lärmimmissionen) durch die Anwohner hinzunehmen, die beim Einwerfen von Altglas in die Altglascontainer entstehen. Ebenso hinzunehmen sind die üblichen Begleitgeräusche, die bei der Entleerung der Behälter in ein Abfallsammelfahrzeug sowie bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen durch die Benutzer zu verzeichnen sind.

Gleichwohl ist darauf zu achten, dass dem gesteigerten Ruhebedürfnis der Anwohner an Abenden, in der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen durch deutlich am Altglascontainer angebrachte Benutzungshinweise Rechnung getragen wird. Dieses folgt auch aus der 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (32. BImSchV – sog. Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung). Im Anhang der 32. BImSchV sind unter der Nr. 22 Altglassammelbehälter gelistet, so dass unter anderem die Betriebsregelungen in § 7 (Betrieb in Wohngebieten) der 32. BImSchV zu beachten sind. Hierzu gehört, das Altglas z. B. an Werktagen vor 7.00 Uhr morgens und nach 20.00 Uhr abends nicht mehr in Altglassammelbehälter eingeworfen werden darf. An Sonn- und Feiertagen ist der Entwurf ganztägig verboten.

Hinzu kommt, dass es lärmarme Altglas-Container gibt, die eingesetzt werden können (vgl. hierzu: Umweltbundesamt – www.umweltbundesamt.de - unter anderem zum RAL-Gütezeichen RAL-ZU 21). Grundsätzlich reicht eine Entfernung von 12 m zum Standplatz aus, damit ein Schalldruckpegel von weniger als 80 db (A) auftritt und damit die in Nr. 6.1 der TA Lärm festgeschriebenen Immissionsrichtwerte für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen von tags 80 db (A) in reinen Wohngebieten bzw. tags 85 db (A) in allgemeinen Wohngebieten eingehalten werden (vgl. hierzu: VG Aachen, Urteil vom 15.12.2011 – Az.: 6 K 2346/09 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de).

Dabei ist zu beachten, dass Altglascontainer auf der Grundlage der §§ 13 ff. Verpackungsgesetz (VerpackG) dem privatwirtschaftlichen Dualen System zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen zuzuordnen sind. Deshalb haben die privaten Systembetreiber dafür zu sorgen, dass lärmarme Altglas-Container eingesetzt werden.

Die Grenze zur erheblichen Belästigung ist grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Belastungen aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten den unvermeidlichen Rahmen an Lärmbelastungen überschreiten oder greifbar ein weniger belästigender Standort mit gleicher Attraktivität für die Benutzer an einem Ort zur Verfügung steht. Dabei ist allerdings ein Anspruch auf umfassende Ermittlung und ermessensfehlerfreie Auswahl mit dem Kriterium der Zumutbarkeit nicht verbunden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.1996 – Az.: 21 A 7534/95 -).

Die Entscheidung für einen Standort erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie willkürlich oder gezielt ungünstig gewesen ist oder ein anderer Standort nicht berücksichtigt worden ist, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichen Umfang als weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und dieser alternative Standplatz sich geradezu aufgedrängt hat (so: VG Arnsberg, Urteil vom 01.12.2014 – Az.: 8 K 846/14 - ; VG Aachen, Urteil vom 15.12.2011 – Az.: 6 K 2346/09 - ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 – Az.: 8 A 10357/10 - ; BayVGH, Beschluss vom 04.03.2010 – Az.: 22 ZB 09.1785 - ; SächsOVG, Beschluss vom 17.12.2007 – Az.: 4 B 612/06 - ; HessVGH, Urteil vom 24.08.1999 – Az.: 2 UE 2287/96 -).

Az.: 25.0.2.1 qu

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