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StGB NRW-Mitteilung 416/1999 vom 05.07.1999

Ladenschlußgesetz - Verlagerung der Zuständigkeiten

Die örtlichen Ordnungsbehörden in den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind künftig selbst zuständig für die Freigabe aller nach § 14 Abs. 1 Ladenschlußgesetz zulässigen weiterer Verkaufssonntage und die nach § 16 Abs. 1 Ladenschlußgesetz zulässige Verlängerung der Abendöffnungszeiten bis 21.00 Uhr.

Im Jahre 1990 hatte das Land aufgrund zahlreicher Eingaben und Beschwerden von Gewerkschaften und Kirchen die Zuständigkeit der Gemeinden für die gesetzlich möglichen Sonderöffnungen von vier auf einen Sonntag und von sechs auf zwei Werktage zurückgenommen. Gemäß der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14.06.1994 (GV.NW, S. 360) ist für die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage derzeit die Ordnungsbehörde zuständig, soweit der erste Sonn- oder Feiertag im Kalenderjahr freigegeben wird. Für die übrigen Sonn- oder Feiertage ist das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport zuständig.

Diese Zuständigkeitsverordnung wird entsprechend einer langjährigen Forderung des NWStGB aufgrund eines Kabinettsbeschlusses von Mitte Juni derart geändert, daß die örtlichen Ordnungsbehörden für die Freigabe aller Sonderverkaufssonntage und Sonderverkaufsabende gemäß §§ 14 und 16 Ladenschlußgesetz zuständig sind.

Nach Auskunft des Ministeriums soll die geänderte Zuständigkeitsverordnung Anfang Juli in Kraft treten. Als voraussichtlicher Veröffentlichungstermin im Gesetz- und Verordnungsblatt NW wird der 06.07.1999 genannt.

Die mögliche Zulassung aller vier Sonntage und der möglichen Abendverkaufstage durch die Ordnungsbehörde gewährleistet eine ortsnähere Entscheidung und damit eine flexiblere Handhabung des Ladenschlußgesetzes. Hiermit ist sichergestellt, daß auf die konkrete Situation vor Ort abgestellt wird, um von Fall zu Fall eine weitere Ausnahme zulassen zu können.

Zuletzt hatte sich der Rechts- und Verfassungsausschuß des NWStGB anläßlich seiner Sitzung am 15.03.1999 mit der Problematik befaßt und eine Änderung der Zuständigkeitsverordnung in dem jetzt vorgesehenen Sinne gefordert.

Az.: I/2 102-02

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