Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 93/1998 vom 20.02.1998

Kundenschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat mittlerweile die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) beschlossen. Die Regelungen traten zeitgleich mit der vollständigen Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes zum 01. Januar 1998 in Kraft. Die Kundenschutzverordnung soll gewährleisten, daß der Kunde künftig von den Vorteilen des Wettbewerbs uneingeschränkt profitieren kann.

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

- Telefonnummer: Bei einem Wechsel zu einem anderen Netzbetreiber kann der Kunde seine Rufnummer behalten, wenn er am Standort bleibt.

- Call by Call: Der Kunde kann künftig den jeweils günstigsten Telefontarif in Anspruch nehmen. Durch die Wahl einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl kann er im Einzelfall vom fest voreingestellten Netzbetreiber (Pre-Selection) auf einen alternativen Anbieter ausweichen.

- Einzelverbindungsnachweis: Verlangt der Kunde vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, so hat der Telefondienstanbieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis unentgeltlich zu erteilen. Er muß dabei so detalliert sein, daß eine Überprüfung und Kontrolle der Rechnung möglich ist.

- Teilnehmerverzeichnis: Der Kunde hat auch künftig das Recht, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes, Teilnehmerverzeichnis mit seiner Rufnummer, seinem Namen und seiner Anschrift eingetragen zu werden.

- Telefonrechnung: Der Kunde hat auch künftig Anspruch auf eine Rechnung, die auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die im Einzelfall über andere Netzbetreiber geführt wurden. Die Rechnung ist von dem Telefondienstanbieter zu erstellen, der den Anschluß des Kunden ans öffentliche Telefonnetz herstellt. Die Rechnung muß die einzelnen Anbieter und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte enthalten. Die Zahlung an den Rechnungsersteller hat befreiende Wirkung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.

- Rechnungshöhe: Vom 1. Januar 1999 an muß ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen gewährleisten, daß eine vom Kunden vorgegebene Rechnungshöhe nicht überschritten wird.

- Einwendungen: Bei Einwendungen des Verbrauchers gegen die Rechnungshöhe, ist das Verbindungsaufkommen nach den Einzelverbindungen aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen. Werden technische Mängel festgestellt oder sind Manipulationen Dritter nicht einwandfrei auszuschließen, so kann der Anbieter nur das unbeanstandete Durchschnittsentgelt der letzten sechs Monate verlangen.

- Sperrung: Anbieter von Sprachtelefondienst müssen künftig gewährleisten, daß auf Wunsch des Kunden die Nutzung einzelner Nummern beschränkt werden können. Sie sind zur Sperre berechtigt, wenn der Kunde mit mindestens einhundertfünfzig Deutsche Mark in Verzug ist oder eine Gefährdung der Einrichtungen des Anbieters, insbesondere des Netzes, droht.

- Kündigung: Wechselt der Kunde den Anbieter, so kann die Kündigung durch den neuen Anbieter entgegengenommen und dem alten Anbieter übermittelt werden.

- Entstörung: Marktbeherrschende Telefondienstanbieter müssen auf Verlangen einer Störung unverzüglich, auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen, nachgehen.

Az.: III 460 - 18

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