Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 219/2010 vom 04.05.2010

Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer

Mit Mitteilungsnotiz Nr. 83 vom 27.01.2010 hatten wir über die Planungen der Stadt Köln berichtet, eine Kulturförderabgabe, die auch als „Bettensteuer“ benannt wird, auf Hotelübernachtungen zu erheben. Wir hatten in der Mitteilungsnotiz darauf hingewiesen, dass eine Satzung, mit der eine neue Steuer in Nordrhein-Westfalen erstmals erhoben werden soll bzw. wieder eingeführt werden soll, gem. § 2 Abs. 2 KAG NRW der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums bedarf. Wir hatten empfohlen, die Entscheidung über die Einführung einer solchen Kulturförderabgabe nach Kölner Vorbild so lange zurückzustellen, bis die Satzung der Stadt Köln durch die Landesregierung genehmigt worden ist.

Nunmehr wurden mit Schreiben vom 25.03.2010 die Satzung und der entsprechende Ratsbeschluss vom 23.03.2010 von der Stadt Köln dem Innenministerium des Landes NRW vorgelegt. Die Satzung liegt jetzt der Landesregierung zur Genehmigung vor. Die Steuer soll danach in Höhe von 5 % des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages erhoben werden. Abgabeschuldner soll der Betreiber des Beherbergungsbetriebes sein.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat gemeinsam mit dem Hotelverband Deutschland zwischenzeitlich ein Gutachten zur Rechtmäßigkeit der Satzung erstellen lassen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Erhebung der Abgabe nicht mit geltendem Recht in Einklang zu bringen ist.

Zur Durchführung der Genehmigungsprüfung hat das Innenministerium der Stadt Köln eine Reihe von Rückfragen gestellt. So wird etwa der Charakter einer Aufwandsteuer auch für beruflich bedingte Übernachtungen und die Regelungskompetenz des Satzungsgebers bzw. das Verbot der Erhebung einer bundesgesetzlich geregelten gleichartigen Steuer aus Art. 105 Abs. 2 a GG problematisiert.

Wir gehen derzeit nicht von einer kurzfristigen Genehmigung der Satzung aus. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie zeitnah informieren.

Az.: IV/1 933-03

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