Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 191/2006 vom 27.01.2006

Kündigung bei Nichtgenehmigungsfähigkeit der Planung

1. Den Architekten trifft kraft Gesetzes keine umfassende Verschwiegenheitspflicht.

2. Soweit nicht vertraglich etwas anderes bestimmt ist, ergibt sich aus der vertraglichen Nebenpflicht (Rücksichtnahmepflicht) lediglich, dass der Architekt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, vertraulich behandeln muss.

3. Die Rücksichtnahmepflicht des Architekten umfasst auch die Verpflichtung zur Loyalität und damit die Unterlassung von geschäfts- und rufschädigenden Äußerungen, welche Rechtsgüter des Auftraggebers beeinträchtigen können. Eine Verletzung dieser Pflicht kann erst nach einer erfolglosen Abmahnung eine außerordentliche Kündigung begründen.

4. Der Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Ergebnis seiner Tätigkeit eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

5. Endet der Architektenvertrag durch Kündigung, bevor der Architekt eine Abstimmung mit der Baubehörde für ein Vorhaben im Außenbereich durchgeführt und die Genehmigungsplanung endgültig eingereicht hat, so muss im Wege der Prognose festgestellt werden, ob die bisher erstellten Planungsunterlagen die Planvorstellungen des Bauherrn aufgreifen und auf dieser Grundlage eine genehmigungsfähige Planung entwickelt werden kann.

[OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2005 - 8 U 238/04]

Az.: II/1 603-30

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search