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StGB NRW-Mitteilung 375/2012 vom 16.07.2012

Kritik am neuen Bundesmeldegesetz

Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens hat nachhaltige Kritik ausgelöst. Hintergrund ist, dass die Meldebehörden künftig unter erleichterten Voraussetzungen Adressen von Bürgerinnen und Bürgern für Zwecke der Werbung und des Adresshandels weitergeben dürfen. Im Gesetzentwurf war eine Einwilligungslösung vorgesehen. Die Bürgerinnen und Bürger hätten danach ausdrücklich zustimmen müssen, dass Meldebehörden ihre persönlichen Daten zu Werbezwecken weitergeben dürfen.

Die Regierungskoalition hat im Innenausschuss diese Einwilligungslösung aufgeweicht. Nach dem aktuellen Gesetz dürfen Daten nur dann nicht herausgegeben werden, wenn der Einzelne ausdrücklich widersprochen hat. Dieses Widerspruchsrecht soll im Übrigen für die Fälle nicht gelten, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden. Aus Sicht des DStGB ist die Kritik an der Gesetzesänderung berechtigt. Es ist nicht Aufgabe der Meldebehörden, mit Adressen zu handeln. Dies würde das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Meldebehörden und das damit verbundene Ansehen beeinträchtigen. Der DStGB setzt sich dafür ein, dass im Bundesrat die gesetzliche Regelung wieder durch eine Einwilligungslösung korrigiert wird. 

Im Zuge der Föderalismusreform wurde das Meldewesen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens soll das bisher geltende Rahmengesetz durch das Bundesmeldegesetz abgelöst und damit eine bundesweit einheitliche Regelung des Melde-rechts geschaffen werden. Dies liegt durchaus im Interesse des Bürgers, da auch die Datenweitergabe an Dritte in den einzelnen Landesmeldegesetzen unterschiedlich geregelt war.

Als besonders problematisch erweist sich dabei die Regelung, unter welchen Bedingungen Meldeämter Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels weitergeben dürfen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah eine durchaus bürgerfreundliche Regelung vor. Ohne Einwilligung der Bürgerinnen und Bürger hätte niemand Zugriff auf die Daten gehabt. Durch den zuständigen Bundestagesinnenausschuss ist die verbraucherfreundliche Regelung jedoch aufgeweicht worden.

In der novellierten Gesetzesfassung wird normiert, dass die Daten grundsätzlich weitergegeben werden dürften, es sei denn, der Betroffene hat der Datenweitergabe ausdrücklich widersprochen, z.B. bei der Anmeldung bei der Meldebehörde. Dieses grundsätzliche Widerspruchsrecht wird noch weiter eingeschränkt: das Widerspruchsrecht gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden. Führt ein privater Adresshändler die betroffene Person also bereits in seiner Datenbank und möchte diese Daten aktualisiert haben, so hätte die Meldebehörde die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Diese Neuregelung ist nicht akzeptabel. Daten von Bürgern sind keine Handelswaren. Die Meldebehörden sollten nicht gezwungen werden, Daten aus dem öffentlichen Melderegister an private Unternehmen zu kommerziellen Zwecken weitergeben zu müssen, nur weil der Bürger vergessen hat, dieser Weitergabe zu widersprechen. Dies würde das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Meldebehörden und das damit verbundene Ansehen beeinträchtigen. Das öffentliche Melderegister sollte seinen primären Interessen dienen und nicht den gewerblichen Zwecken Dritter.

Das Gesetz soll am 01.11.2014 in Kraft treten. Zuvor muss der Bundesrat aber im Herbst über den Gesetzentwurf beraten. Der DStGB geht davon aus, dass die kritisierte Regelung im Bundesratsverfahren korrigiert wird. (Quelle: DStGB-Aktuell vom 09.07.2012)

Az.: I/2 110-00

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