Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 440/1996 vom 05.09.1996

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz: Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zu dem Entwurfspapier der LAGA vom 07.03.1996

Am 07.10.1996 wird das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Kraft treten. In § 3 KrW-/AbfG wird künftig zwischen "Abfällen zur Verwertung" und "Abfällen zur Beseitigung" unterschieden. Im Hinblick auf die Abgrenzung dieser beiden Abfallarten hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) der Geschäftsstelle im Mai 1996 ein Entwurfspapier der LAGA-AG "Anlagen zur Verwertung und sonstigen Entsorgung" vom 07.03.1996 übersandt. Gleichzeitig wurde um Stellungnahme bis zum 26. Juni 1996 gebeten. Das Entwurfspapier der LAGA vom 07.03.1996 umfaßt 38 Seiten, enthält einen umfangreichen Anlagenteil und versucht Kriterien aufzustellen, nach denen "Abfälle zur Beseitigung" von den "Abfällen zur Verwertung" abzugrenzen sind.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zu diesem Entwurfspapier unter dem 20.06.1996 Stellung genommen. In dieser Stellungnahme haben die kommunalen Spitzenverbände begrüßt, daß auch die LAGA-AG das Ziel verfolgt, daß keine Abfälle zur Beseitigung als Abfälle zur Verwertung einer Scheinverwertung zugeführt werden. Dabei ist insbesondere darauf hingewiesen worden, daß die Kommunen als zukünftige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ab dem 07.10.1996 nur noch für die Abfälle zur Beseitigung aus Industrie- und Gewerbebetrieben zuständig sind und von daher die Gefahr besteht, daß Abfälle zur Beseitigung durch vermehrte Scheinverwertungsmaßnahmen "wegbrechen". Die kommunalen Spitzenverbände haben auf die Tendenz verwiesen, daß bereits heute vielerorts eine solche Entwicklung in der Praxis feststellbar sei und dies zwangsläufig dazu führt, daß wegen der weiterbestehenden hohen Fixkosten für die kommunalen Abfallentsorgungsanlagen dramatische Auswirkungen auf die Höhe der von den privaten Haushaltungen zu zahlenden Abfallgebühren zu erwarten sind. Darüber hinaus haben die kommunalen Spitzenverbände vorgetragen, daß in das Arbeitspapier der LAGA-AG zusätzlich ein Abschnitt aufgenommen werden muß, der die Definition und Abgrenzung von "Abfall zur Verwertung" und "Abfall zur Beseitigung" auch im Hinblick auf die Abfälle aus privaten Haushaltungen und die hausmüllähnlichen Industrie- und Gewerbeabfälle enthält. Auch hier müsse Klarheit geschaffen werden, welche Abfälle als "Abfälle zur Beseitigung" und welche Abfälle als "Abfall zur Verwertung" eingestuft werden können. Insoweit sei es nicht ausreichend, das Entwurfspapier lediglich auf produktionsspezifische Abfälle zu begrenzen. Des weiteren wurde kritisiert, daß es nicht als ein geeignetes Kriterium angesehen wird, "Abfall zur Verwertung" dann anzunehmen, wenn die abgeholte Abfallmenge mindestens zu

50 % verwertet werden kann, sondern festgelegt werden muß, daß die fragliche Menge deutlich höher als bei 50 % liegt, da anderenfalls dem Grundsatz der hochwertigen Verwertung in § 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG nicht ausreichend Rechnung getragen werde. Gleichzeitig ist die Klarstellung gefordert worden, daß die aussortierten, nicht verwertbaren Stoffe Abfälle zur Beseitigung sind und diese gem. §§ 13 und 15 KrW-/AbfG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in ihrem Zuständigkeitsgebiet anzudienen sind. In diesem Zusammenhang haben die kommunalen Spitzenverbände auch auf das Problem hingewiesen, daß gewerbliche Abfälle zur Verwertung praktisch überall hin transportiert werden können. Dies könne zu dem unerwünschten Ergebnis führen, daß Länder, in denen Deponien mit günstigen Deponiepreisen (Deponiegebühren) bestehen, zur Deponie für alle anderen Länder werden. Einer solchen Entwicklung ist nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände durch geeignete Maßnahmen der Länder entgegenzuwirken. Weiterhin ist kritisiert worden, daß Abfälle zur Verwertung auch dann vorliegen sollen, wenn der Erlös lediglich 10 % der Gesamtbehandlungskosten im Rahmen der Abfallverwertung deckt. Die kommunalen Spitzenverbände haben insoweit deutlich gemacht, daß dieser Ansatz zu niedrig ist und der bloßen Scheinverwertung größerer Abfallmengen Vorschub leisten wird. Schließlich ist gefordert worden, in dem Entwurfspapier müsse auch die Klarstellung erfolgen, daß auch kommunale Müllverbrennungsanlagen, die die Voraussetzungen der 17. BImSchV und für bestimmte Abfallarten bzw. Abfallströme die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 KrW-/AbfG erfüllen, Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen sein können, weil anderenfalls die kommunalen Müllverbrennungsanlagen benachteiligt werden.

Die Geschäftsstelle weist abschließend darauf hin, daß ein endgültiges Papier der LAGA-AG zur Abgrenzung der "Abfälle zur Beseitigung" von den "Abfällen zur Verwertung" noch nicht vorliegt.

Az.: IV/2 31-02

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