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StGB NRW-Mitteilung 147/1996 vom 05.04.1996

Krankenkassen: Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit Sonstigen Leistungserbringern

Die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt von Abrechnungsverfahren wurden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen - unter der Federführung des IKK-Bundesverbandes - neu erstellt und verabschiedet.

Der Gesetzgeber hat durch das Gesundheits-Strukturgesetz Regelungen in das SGB V aufgenommen, die für alle Leistungsbereiche ein maschinelles Abrechnungsverfahren vorschreiben. Die Umstrukturierung soll ein rationelles und standardisiertes Abrechnungsverfahren gewährleisten und orientiert sich an dem heutigen EDV-technischen Standard. Was bei der Übermittlung der Abrechnungsdaten insgesamt beachtet werden muß, ist in den §§ 294 bis 303 Sozialgesetzbuch (SGB V) neu geregelt. Das SGB V sieht in § 302 i.V.m. § 303 SGB V vor, daß die sonstigen Leistungserbringer vom 01.01.1995 an verpflichtet sind, ihre Abrechnungsdaten in jeweils zugelassenem Umfang maschinenlesbar oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern den Krankenkassen zu übermitteln. Der IKK-Bundesverband organisiert federführend das Abrechnungsverfahren für den Bereich der sonstigen Leistungserbringer, der ca. 100.000 Leistungserbringer aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen umfaßt. Sonstige Leistungserbringer im Sinne der Richtlinien nach § 302 SGB V sind danach u.a. im Bereich Krankentransport/Rettungswesen: Taxi- und Mietwagenunternehmen, Luftrettungsdienste, öffentliche oder frei gemeinnützige Träger und gewerbliche Träger. Aufgabe des IKK-Bundesverbandes war es, das Abrechnungsverfahren kassenartenübergreifend bis zur technischen und organisatorischen Umsetzung in den einzelnen Kassensystemen vorzubereiten. Hierzu gehörte die Überarbeitung der Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens nach § 302 Abs. 2 SGB V, das Erstellen der notwendigen bundeseinheitlichen Schlüsselverzeichnisse sowie das Entwickeln von EDV-technischen Vorgaben für ein bundesweit einheitliches Abrechnungsverfahren der sonstigen Leistungserbringer. Die Richtlinien enthalten die Angaben über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die Definition der zu übermittelnden Abrechnungsdaten.

Aufgrund der heterogenen Struktur im Bereich sonstigen Leistungserbringer sind zwei Abrechnungsverfahren vorgesehen. Zum einen ist die Abrechnung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger möglich und zum anderen auf einem maschinenlesbaren Abrechnungsformular. Die Abrechnungsverfahren sind in den zu den Abrechnungsrichtlinien gehörigen Anlagen geregelt. Der Richtlinientext selbst wurde auch im Bundesanzeiger (Jahrgang 47, Nr. 199, S. 11167/11168) veröffentlicht. Die dazugehörigen Anlagen 1-3 wurden nicht veröffentlicht, da sie im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsgeschäftes entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben werden. Bei Bedarf stellt der IKK-Bundesverband (Friedrich-Ebert-Straße (Technologiepark), 51429 Bergisch Gladbach) die entsprechenden Anlagen zur Verfügung

Die technische Anlage 1 beschreibt das Abrechnungsverfahren mittels maschinell verwertbarer Datenträger. Als Medien zur Übermittlung der Abrechnungsdaten sind dabei folgende Datenträger zulässig: Magnetbänder, Magnetbandkassetten oder Disketten sowie die Datenfernübertragung. Grundsätzlich sollte die Datenfernübertragung zum Einsatz kommen. Der maschinell verwertbare Datenträger kann durch ein Abrechnungszentrum oder durch den Leistungserbringer selbst, der über die entsprechende Hardware und Software verfügt, erstellt werden. Die Verwendung der Krankenversichertenkarte zur Ermittlung der erforderlichen Daten im Rahmen der Abrechnung ist dabei möglich. Es sollten zertifizierte Versichertenkarten-Lesegeräte eingesetzt werden. Übergangsweise können die Abrechnungsdaten auf einem bundesweit einheitlich maschinenlesbaren Abrechnungsformular übermittelt werden. Für jede Verordnung bzw. für jeden Berechtigungs- und Reparaturschein ist ein maschinenlesbares Abrechnungsformular auszufüllen. Die detaillierten Vorgaben für die handschriftliche oder maschinelle Beschriftung sind in der technischen Anlage 2 enthalten. Die Abrechnung kann zurückgewiesen werden, sofern bei der Beleglesung Mängel festgestellt werden, die eine Verarbeitung der Daten ganz oder teilweise nicht zulassen.

Der IKK-Bundesverband hat eine Broschüre herausgegeben, in der er über die Erstellung der Abrechnung und den Verfahrensablauf bis zur Rechnungsbegleichung durch die Innungskrankenkasse informiert. Diese Broschüre ist bei jedem IKK-Landesverband und dem Bundesverband erhältlich.

Den Beginn der Datenerhebung und der Datenübermittlung wird ein sogenanntes Testverfahren vorausgehen. Momentan ist beabsichtigt, das Testverfahren zum 01. Juli 1996 (Beginn der Datenerhebung) zu beginnen, so daß eine Datenübermittlung im Testverfahren zum 01. August 1996 möglich ist. Die Datenübermittlung (Datenerhebung) auf maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgt dann spätestens vom 01. Oktober 1996 an. Die Datenübermittlung ist dann zum 01. November 1996 vorgesehen (sogenannte "echte Phase"). Momentan wird durch den IKK-Bundesverband ein Testkonzept festgelegt. Das Ergebnis dieses Konzeptes soll in einem Informationspaket mitgeteilt werden, in welchem allgemeine Erläuterungen, die Beschreibung zur Testablauforganisation, die Anmeldungsunterlagen und die Teststellen mitgeteilt werden.

Das IKK-System möchte sämtliche Leistungserbringer berufsgruppenspezifisch über das neue Abrechnungsverfahren imformieren. Der IKK-Bundesverband plant daher, zeitnah Informationsveranstaltungen im Vorfeld des Datenaustausches auch auf Landesebene zu plazieren. Sollte Interesse an weiteren Informationen bestehen, bitten wir Sie, sich mit dem entsprechenden IKK-Landesverband in Verbindung zu setzen.

Az.: I/3-144-53

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